xxxixbey verlust des jhenigen / so binnen derselbigen zeit auffgethanoder verkaufft wurde. Doch mag man fleisch / brodt / tranckvnd essen speiß / fur der Predig vnd Kirchen Embter / in denHallen vnd andern verordenten vnd bequeinen örtern / die vonder Kirchen vnd Kirchhoffen zimblich gelegen/ verkauffen vnndverlassen, Mit dem bescheidt, das doch fur anfanck der Predigvnd Kirchen Embter, vorgerurt, solche fleischheuser vnd andereHallen widerumb zugethan werden.Es soll auch keinem vnder der Predig vnd andern Christ-lichen Kirchen Embtern / mit vnnutzem geschwetz vmb vnd auffdem Kirchhoff zu gehn / vnd vom ihren eusserlichen anlegen zureden, gestat werden, bey straff von sechs Albus, so offt einerdagegen thün wurde. Darauff auch vnsere Botten fleissig auff-sehens haben / vnd dauon den dritten Pfenning fur jhr anbrin-gen genieſſen ſollen.Des Sommers zu neun vhren / vnnd des winters zu siebenvhren des abents/ sollen alle gelager nit allein gerechent/ sonderauch auff vnd auß sein / auff ein peen einem jeden einen goltguldevnd dem Wiert zwein goltgulden / vnnachlessig zubruchen / somanigmall es geschehe. Doch sollen die frembden so des nachtsverbleiben / vnd die mit jnen wissentlicher erbarer handlung halben zuthun haben vnd mit ihrem guten willen bey ihnen sind,hierinnen auß genommen sein.Die Wiert vnd Zepper sollen keinem gesessen haußman mehrborgen, dan einen Oberlendischen gulden, einem Köter zwölffAlbus / vnd einem Knecht sex Albus / vnd wes daruber geschehe /soll ihnen khein Recht gesprochen, noch pende dauon gegebenwerden.Wa auch jemandt zu gelag sitzen wurde / der kein gelt gebenwolt, oder den glauben bey dem Wiert, biß zu dem obgemeltenpfennigk nit hette / der oder dieselbige sollen dem wiert ein pfandlassen / in dreien tagen zulösen. Welche des nit thun oder sichsunst
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XXXIX
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