Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXXVIII
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xxxviijkein gunst oder partheilichkeit angesehen / oder fur die erleubnußvon keinem etwas gefordert oder vngefordert genommen werdenaußgescheiden die gebürliche Acciß.Es sollen auch die haußleuthe, die khein offne zugelasseneWierte sein / bey einer straff vnd gelt peen von zehen goltgulden /keinen gesunden Betlern / Landts knechten / Müssiggengern /verdechtigen vnd vnbekandten Kesselbüssern, Glaß, Pott vnndDuppentregern, Kremern vnd Schorrensteinfegern, Geuch-lern, Lotterbuben, Bossenmechern, vnnd andern dergleichenEben theurern, es sey vnder welchem schein es woll, essen odertrincken geben, noch in ihren heuseren auffhalten vnnd herber-gen / Vnd ob von vorgerurten leichtferttigen gesellen der Hauß-leute einicher daruber beschwerdt wurde / soll er dasselbig vnn-serm Ambtman oder Beuelchhaber des orts zuerkennen geben.Wo nit / vnd so solichs verschwiegen / der gebür darumb gestrafftwerden.Den Wierten sol nit zugelassen sein / so theur zuzappen / alssie wollen / sonder nach gelegenheit des jahrs vnnd des orts ver-ordent werden / wie theur sie zappen sollen.Für end der Predig vnd anderer Christlicher Kirchen Emb-ter/ sollen des Sontags/ Heiligen oder Feyertags/keine gelagergehalten / noch jemand wein oder bier gezapt werden / dan alleinfur die frembde wendeler vnd krancken. Vnd so jemandt dage-gen thün wurde / der oder dieselbige Wierte oder Gest / sollen daserstmal ein jeder auff einen goltgülden / vnd wa sie zum zweitenoder dritten mal daruber befunden / nach jrem vermögen ge-brücht vnd gestrafft, vnd das zappen verbotten werden.Auff den Sontagen vnd andern Feiertagen sol kein Kreme-rey, kauffen noch verkauffen, in Stetten, Flecken noch Dörf-fern / fur ende der Predig vnnd andereer Christlicher KirchenEmbter / ann einichem ort gehalten oder gebraucht werden /