Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXXVII
Einzelbild herunterladen
 

xxxvijDen leichtfertigen argwonigen Personen / vnd denen die vn-erbare geselschafft auffhalten / sol nit zugelassen / sonder verbot-ten werden wiertschafft zu halten / so woll binnen als bussen vn-sern Stetten vnd Flecken.In den Dorffern sollen durch vnsere Ambtleuthe vnd Beuel-haber / mit Raht der Scheffen / vnd etlicher erbarer haußleute /notturfftige Herbergen vnd Wiertzheuser verordent/ vnd die vn-nöttige vnd vndienliche abgestalt werden.Aber alle Hegkwirtsheuser vnnd herbergen / dergleichendie bussen der strassen / oder die an vnd in den Buchssen sitzen / sol-len gantz abgestalt vnd verbotten werden.Die Wierte so in oder bussen den Stetten vnd Dörffernwie obgemelt zugelassen, sollen gelöben, das sie wissentlich khei-ne bößheit / vnerbar geselschafften / vnehrlich wesen / gezanck / Gotteslesterung, oder verdechtige Personen auffhalten oder herber-gen, sonder da die bey jnen ankommen, oder sie sunst vermer-cken / das jn jren heusern durch jhre geste / heimbliche Practickenoder anschlege gemacht wurden, ohn allen verzug, bejverwür-ckung der wiertschafft / vnd sunst hoher straff / der Obrigkeit ver-melden, Dergleichen auch keine vnerbare oder verbottene keuffvnd vertrege gestatten / Dan wa sie des etwas erfharen / vnsernAmbtleuthen vnd Beuelchhabern trewlich vnd bey zeitten zuer-kennen geben wollen.Deßgleichen / daß die auffrichtige maß / vnd güte speiß vndtranck einem jedern vmb seinen Pfenning reichen, vnd wa eini-che speiß oder tranck verdurbe, oder sie damit betrögen weren,das sie die niemant fürsetzen oder verlassen, sonder den leuthennach jrem vermögen güt gerech thuͤn wollen.Vnd soll bej vnser hochster straff / keiner herberg oder wiert-schafft halten oder zappen / der nit wie obgerürt zugelassen / vnndgelöbden gethan. Herwidderumb soll auch in der zulassunghkhein