xxxvjVon den Ambachts vnd Werckleutenjns gemein.An soll mit fleiß daran sein / das allerley gütehandtwercksleut mit der wonung in vnnsereStedte vnd Flecken sich begeben, die einem ye-den willig sein vmb ein zimblich vnnd billichgelt zuarbeitten. Vnd sollen die Taglöner vndvnd arbeits volck in jrer arbeit sich trewlich, fleissig vnd gebur-lich halten / auch mit zimblichem vnd gewohnlichem lohn zufrieden sein.Yedoch sollen vnser Beuelchhaber vnd Burgermeister jnnden Stetten, nach gelegenheit der zeit, vnd theurung des jars,die belohnung zuhöhen vnd zumindern haben / auch daran sein /das alle wahr so die Taglöner gebrauchen / darnach gesetzt / vnddie außwendigen so auff den Mart oder andern tagen in vnsernStedten erscheinen / beryff vnd notturfft bekommen / vnnd nitvberschatzt noch mit zerung vn schlaffgelt vbernommen werden.Von den Wiertsheusern vndHerbergen.Achdem wir in erfarung kommen, das vil vner-bare handlungen / vnd ander vnrath / durch man-nigfeltigkeit vnd vnordnung der Wierdtsheuservnd herbergen sich zutragen vnd verursacht wer-⛪den, so haben wir zu verhuettung desselbigen,nachuolgende maß vnd Ordnung gegeben.Erstlich alle die so jetzundt herberg oder wiertschafft halten /wein oder bier zum feilen kauff zappen / vnd die es kunfftig thunwerden, sollen sich in den Stetten vnserm Beuelchhaber vnndBurgermeister, vnnd auff dem Landt vnserm Ambtman vnnsBeuelchhaber / angeben / erlaubnuß bitten / vnnd geloben sichdieser Ordnung gemeß zuhalten.Den
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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