xxxvDas der Schultheiß oder der gleichen Beuelch-haber in den Stetten bey satzung der es-senden speiß vnd dranck / auch dar-auß volgender bestraffungmit ſein mög.Jewoll auch hieuor verordent / das die sa-tzung des biers / brots / fleisch / fisch vnd vettenwahr / in vnsern Stetten v Freiheiten / durchOBurgermeister / verordente des Raths / vndOzween Martmeister geschehen / vnd die bruch-tigen gestrafft werden sollen / Damit aber solichs alles destobestendiger vn vnuerdechtiger zugehn möge auch vns an vnsernbruchten nichts verdunckelt werd, so sol vnser Schultheiß / oderander vnser dergleichen Beuelchhaber / in einer yeden Stat vndFreyheit / mit bey solcher satzung vnd verordnung der straff seinmögen, Vnnd auff den Dörffern sollen vnsere Ambtleut vnndBeuelchhaber sollichs alles verrichten vnd ins werck stellen las-sen.Von besichtigung Maß / Elln vndGewicht.S sollen auch vnsere Beuelchhaber / vnd Bürger-meister yedes orts / zum wenigsten viermall imjahr / alle Massen / Gewicht vnd Ellen besichtigen /vnd souern die bey jemand vnrecht befunden / denSoder dieselbige mit ernst / vnd wie sich geburt / nachgelegenheit darfür straffen / Nemblich was falsch / vnd auß auff-satz vnrecht / auch Criminall befunden / das solich durch vnsernBeuelchhaber gestrafft/ Was aber sunst vngefehrlich / oder außnachlessigkeit versehen / vnd Burgerliche sachen vnd straffen we-ren / durch die Burgermeister gebüst werde.Von
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XXXV
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