xxxiiijFurkauff essender Speiß.S soll niemand gestattet werden / was zu freiem-kauff zu vn in die Stett gefurt wurdet / auffzugel-den, vnd wider zuuerkauffen, vnd also mit essen-der speiß furkauff zutreiben / bey verlierung der-selben haab so ohne gnad genomen werden soll.Von der Martmeister beuelch vndbelohnung.Je Martmeister so in allen Stetten / Freyheitenvnd Gerichten wie obgemelt verordent / sollen zuyeder Quatertemper / wie vorgerurt / neben Bur-germeister vnd deputirten des Raths verordnenSvnd setzen helffen / das alle notturfftige wahr / alßbier/brot-fleisch/ fisch/botter/keeß/speck/olich/hering/stockvischlschollen / saltz / vnd dergleichen / nach gelegenheit der zeit vnd jars /vnd darnach es im Niederlandt gegolden, mit rechter wäg vndmäß gegolden, verkaufft, vnd verlassen werde, vmb einen zimb-lichen pfenning / des die verkueffer zukommen konnen / vnd daauch die gelder nit mit beschwerdt noch vbernommen. Vnd sol-len die Martmeister auffsicht haben, das es also gehalten, vndso woll mit kleinem gewicht, stuck vnd massen als mit grossen,nach eines jeden notturfft / gelegenheit vnd gesinnen außgegebenvnd nit geweigert werde. Gleichfalß sollen sie keins wegs gestatten / das einicher furkauff essender speiß wie vorgemelt getribenwerde.Damit dan auch diese Martmeister desto trewlicher vnd fleis-siger jres beuelchs ohne schaden außwartten/ soll jhnen auß denBurgerlichen bruchten ein zimbliche belonung zuueroꝛdentwerdenDas
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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