Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXXIII
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xxxiijdas kein kranck vieh geschlacht / noch vntauglich / oder auffgeblasen fleisch zu Marckt gebracht vnd verkaufft werde.Wo jemandt obgeschriebener Articull einen oder mehr vber-tretten, vnnd die Fleischhewer das Fleisch nach der verordentengethanen satzung nit außwiegen vnd verkauffen / oder jn anderewege wider diese vnsere Ordnung handlen wurden / dieselbensollen nach gelegenheit jres verbrechens mit vngnaden gestrafftwerden.Von dem Fischwerck.Leichßfals sollen obgerürte Burgermeister vndverordente des Raths, neben den Marcktmeiste-ren fleissig auffsicht haben / das das Fischwerckso verkaufft wurdt / es sei frisch oder gesaltzen /auffrecht vnd güt sej / vnd ein jedes nach gelegen-heit setzen / Vnd soll niemant zugesehen oder gestattet werden / diewahr so nit Kauffmans güt / oder rechtferttige wahr were, zu-uerkauffen, oder jn einiche wege zuuerhandlen, bej einer sichernpeen vnd straff / Sonder was vngerechts / stinckendts oder faulsbefunden / hin wegk gethan werden.Von verkauffung der Vetten wahr.O Je Kremer sollen jre Butter, Keeß, Speck, O-lich / vnd vort andere vette wahr / dergleichen He-ring, Bucking, Stockfisch, Schollen, Saltzvnnd anders / nach aduenant wie solichs al-Sles jm Niederlandt verkaufft vnd gegolden / auffzimblich messig gewin / wie Burgermeister vnd verordente desRahts, neben den Marckmeistern, ein jedes zu allen Quater-temper setzen werden / verkauffen / auch keinen auffschlag jn einerwahr thün / dan daß letzte pfundt alß daß erste verkauffen vnndverlassen. Welcher hierin vngehorsam befunden, soll nach ge-stalt seiner vbertrettung gestrafft werden.Furkauff