xxxijsatzung mit thuͦn / Welchem wir auch hiemit ernstlich wollenbeuolhen vnd eingebunden haben / mit sonderm vleiß yeder zeit /es sei Ochssen, Rindt, Kuhe, Schaff, Kalb, Schweinen, oderander jung oder alt fleisch / nach seinem geburlichen vnd billichewerdt / nach gelegenheit jedes jahrs / auch gestalt der leuff vnndLands art / neben bedenckung / mit was kosten ein jedes jun dernehe oder von weitem geholt / zusetzen / vnnd alßbaldt auff dietaffel / so bey einer jeden fleischhallen fur vnd vnder dem gesichthangen soll / mit kreidten zuschreiben vnnd zuuerzeichnen / wiehoch oder in was werdt ein jedes fleisch von ihnen gesetzt sey.Welcher Fleischhawer aber dem zuwider / einicherley fleischhoher zuuerkauffen / oder den satz / wie der an der taffel gesetzt ist /zuendern abzuthun, zumehren, oder in andere wege, wie vndwelcher gestalt sollichs erdacht oder furgenomen werden möch-te / gefehrlich dawider zuhandlen sich vnderstan wurde / darauffdan durch die Oberkeiten / an einem jeden ort / fleissig auffsichtzugeschehen / Der oder dieselben vberfarer sollen wie sich geburtgestrafft werden.Kein kalb soll geschlacht oder abgethan werden es sey dandrey oder vier wochen alt / darauff auch obgerurte verordentenan yedem ort güt vnd fleissig auffsehens haben sollen / Vnd wahierüber durch dieselbe ein jüngers oder vnzeittiges kalb jemandzustechen vergont / soll jnen / auch denen die solliche vnzeittige kel-ber zur banck gebracht / geburliche straff eruolgen.Wir wollen auch / das hinfuro kein fleisch verkaufft werde /es sey dan zuvor woll erkület, oder nach dem es gestochen odergeschlagen ist / gehangen oder außgedruget. Darneben auch beyden Fleischhewern daran zusein / vnnd sonderlich auffmerckenszuhaben / das das fleisch nit vndereinander vermischt auß gege-ben / sonder ein jedes vnderschiedlich von einander auffgehangenauch also außgewiegen vnd verkaufft werde.Jn sonderheit sollen die verordente fleissig auffsicht haben /das
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XXXII
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