xxxVerordnung der Müllwage.S soll bey einer yeden Müll ein gemeine wage auff-gericht werden / darjnnen Becker vnd andere jhrgetreydt vnd mehll in vnnd auß der Müllen wygenlassen mögen / doch so jemand sein getreydt vnndmehl mit der maß gemessen haben woll / soll dem-selben solichs vnweigerlich widerfaren / Vnd soll ein yeder fursich selbst fleissig auffsehens haben / das sein getreydt / wie sichgebürt / gemessen oder jngewiegen / vnd das mehl in rechter maßvnd gewicht hinwiderumb jm geliebert werdt. So auch sunstin oder bussen den Stetten jemand sein korn vnd mehl dem Muller vngewiegen oder vngemessen vertrawen wolte / soll sollicheshie durch vnbenommen sein.Müllers gelöbde.V solst gelöben vnnd schweren deiner herrschafftgetrew / gewertig vnnd gehorsam zu sein / dasMüllwerck mit aller zugehörungen nach aller not-turft vnd bestes verstands / zu gemeines nutz für-Sderung / in baw / wirden vnnd wesen / vermögedeiner pachtzettel / zu bringen vnnd erhalten / einem jedem dassein besonder auffschutten, trewlich malen, bewaren, vnd widerantwurten, niemands das sein verendern, verwechsseln nochvermengen / mit dem malen kein vortheil / hinderlist noch falschgegen armen vnd reichen gebrauchen, auch nit mehr nemen, danvermöge des rechten Mutterfaß, wie solichs vonn alters her-kommen, vnnd mit der selben ordentlicher belohnung fur dichvnnd die deine dich settigen lassen / Deß gleichen zuthun beydeinem gesinde bestellen. Wann die Mulenstein gehawen odergebickelt, den sandt oder bickel vorhin mit einem wisch wol reinaußkeren / ehe darauff wider gemhalen werde / Auch nicht mehrmastschwein vflegen / dan so vill dir zu deiner haußhaltung not-turfftig, kein viehe in die Müll gehen lassen, Zudem kein Per-son
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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