Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXIX
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xxixsollen dieselbige darfür der gebür angesehen vnnd gestrafft wer-den, Die außlendige aber, so ihrer Lehen vnd güter halben demzwang vnderworffen / jmfhall der vbertrettung / solliche Lehenvnd güter mit der that verwurckt haben.Es soll ein jeder Müller den gemahlsleuthen auß jrem ge-treydt, güt weissen, roggen, auch gersten vnd haber mehl, wieein yeder das haben will/ zu mahlen schuldig sein. Wurde aberjemandts von Mullern jchtwas anders zu seinem vortheill darunder mengen / oder einem sein güt mehl auß dem sack nemen /vnd anders oder bösers darein thete/ verwechsselte/ oder jn an-dere wege betrüg gebrauchten/ sollicher falsch soll vnnachlessiggestrafft werden.Wie auch sunst die Müller einem jeden sein gütt allein vnndbesonder mahlen sollen / niemandt auffschutten / das forder seydan herab / Auch stettigs die zum ersten in die Müll kommen /nach einander / vnd kheinen fur den andern fordern noch fertti-gen / es were dan ein armer / so vill kinder vnd kein brodt hette.Kein Müller soll weder Genß / Hüner / Enten noch anderviehe jn der Müll gehen lassen / auch nit mehr schwein aufflegenoder mesten/ dan so vill jm fur sein haußhaltung notturfftig.Ein jeder Müller soll Eydtspflicht thun, vermöge vnd nachinhalt der formen so hernach volgt.So offt auch ein Müller einen Knecht annimpt / soll er beystraff dreier goltgulde / denselbigen jnwendig acht tagen / fur vn-sere Beuelchhaber oder Burgermeister stellen / jn mit geburli-chen pflichten / wie hernach volgt / gleichßfals zubeladen.iijVerord-