Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXVIII
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xxviijMüll Ordnung.Achdem der Müller vnd gemals halben viler-lei klagten sich hin vnd wider zutragen / so ha-ben wir zu verhüttung vnd abschneidung der-selben / nachfolgende maß vnd Ordnung stel-len vnd geben lassen.Erstlich sollen alle Müller so in den Stetten gesessen / binnenvierzehen tagen nach eroffnung dieses vnsers beuelchs / jre müll-massen oder Becher vnsern Beuelchhabern vnnd den Burger-meistern, auf dem land aber vnsern Ambtleuthen oder Beuelch-habern eines jeden orts, furbringen, vnd dieselbe eychen vnndzeichnen lassen / Wie sie auch folgents alle viertheil jahrs / durchgerurte vnsere Ambtleut / Beuelchhaber vnnd Burgermeister /als obsteht / besichtigt werden sollen.Vnd bei vermeidung leibs straff, soll ein jeder Müller annden ordenlichen massen oder Bechern sich genügen vnd settigenlassen, vnd daruber ferner nicht greiffen.So soll auch einem jeden frey stehen / selbst bei dem malendes getreydts zu sein, oder die seine darzu zuverordnen, des sichdie Müller nicht weigern / noch jemant daran verhindern solle.Wie gleichßfals niemandt getrungen werden soll/ sein ge-treydt jn der Mülen beuteln zulassen sonder einem jeden frey ste-hen / dasselbig jn der Mülen / oder aber jn seinem hauß selbst zu-beuteln.Alle gemalsleuthe die bei einem Müller zumalen schuldigvnnd gezwungen / sollen bei derselbigen zwangmülen bleiben /vnd von kheinem andern Müller auffgenomen/ aber hinwiderauch fur allen andern gefurdert werden. Dauon vnsern Vn-derthanen / vnnd so binnen Landts gesessen/ dagegen geschegesollen