Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXVI
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xxvjWelche wein einlegen wurden zu jrem tranck / one denselbenzuuerzappen oder zuuerkauffen / sollen dauon kein Accyß gebendurffen. Wa aber jemandt ein Quart davon / in oder ausserhalbhauß verzapten oder verkaufften / sol er die Accyß von dem gan-tzen stuck zubezalen schuldig sein. Yedoch wannhe der wein mitdem stuck, es sei klein oder groß, verkaufft wurdet, soll davonwie gewonlich / gegeben werden.Verordnung zweier Martmeister jn allenStetten vnd Freyheiten.IN allen Stetten vnd Freiheiten sollen vnser Schult-heiß oder ander Beuelchhaber / mit sampt Burger-meister / Scheffen vnd Raht verordnen / das alle zeitzwen getrewe vnnd vleissige Martmeister verordentSwerden / die neben vnserm Beuelchhaber vnd Bur-germeister auffsicht haben, das nach volgenden vnsern Ordnun-gen vnd Policeyen / das bier / brodt / fleisch / fisch vnnd vette wahrbelangendt / allenthalben nachkommen / vnd die vberfharer wiesich gebürt / gestrafft werden.Von dem Bierzap.Er Burgermeister / zwein von den Rathsfreun-den so demselben zuzuordnen / vnnd die zweinMarcktmeister / sollen jn vnsern Stetten / zu je-der zeit nach gelegenheit wie die Gerst vnd brew-khoꝛn gilt/ verordnen/ vnnd den Brewern beuel-hen wie theur sie das bier brewen / vnd zum feilen kauff verkauf-fen sollen / Nemblich wan das Brewkorn wol feyll ist / soll manobgemelt bier brewen, etlich fur vier, vnd etlich fur sechs hellerdie Quart. Wan es zimblichs kauffs/ fur sechs vnd acht heller/Wann es aber thewer ist, fur sechs vnnd zehen heller, vnndnit höher. Doch das ein yeder auff ein zeit nit dan einerley dervorgesetzten khuyr vnnd Pfennings werdt zappe / wie solichsvmbgohn, vnnd durch die Marckt oder Kuyrmeister verordentwurdet /