xxvWelcher gemeint ist / einig stuck weins zum feilen kauff auffzustechen / soll bemelten dreyen Kuyrmeistern solichs angeben /vmb das stuck zu kuyren / auch dasselbig nit auffthün / es sei danvon den obgerürten dreien gekuyrt. So aber der Kuyrmeistereinicher verreisen wurde oder khranck were / soll er einen andernder auch keinen wein zapt, in sein statt verordnen, den Kuyr mit-ler zeit zuthün.Die Kuyrmeister sollen alsolche Weinzepper / die vffthün wol-ten/bej ihren waren worten fragen/ wa sie den wein gegolten/ vndwas jnen das füder gekost, darnach auch vberlegen, was jnendie Fracht / Accyß / Zoll vnd andere vnkosten vnd anlage gestan-den. Volgendts nach dem schmack vnd befinden / den kuyr vn-partheisch thün / dergestalt / das die Weinzepper an jeder Quartézu gewin haben funfftenhalben Raderheller (oder an lauffenderMuntzen die rechte wherde dafür) Ist das Fůder neun Radergulden, vnd zweivnndzwentzig Rader albus, sechs heller, viervndzwentzig Rader albus auff den gulden gerechent.Die Wierd vnd Weinzepper sollen keinen wein vngekuyrtvffthuͤn oder verzappē, auch bey jrem glauben behalten, in demgekuyr ten stuck kein verenderung zuthun/sonder dasselbig vnuermengt zulassen / von der ersten Quarten an biß auff die letzte.Es soll auch stuck fur stuck gekuyrt werden, vnd niemandtkein ander stuck zu gemeinen feylem kauff auffthun, es sey dandas gekuyrte stuck erstlich auß verzapt. Doch mögen die Kuyr-meister den jhenigen so herberg halten / darneben noch ein anderbesser stuck weinß, auch nach seiner werdt kuyren, desselbigenfur jhre gest, die solchs begeren, haben zugebrauchen, Vnd sollyeder Kuyrmeister von yederm stuck zu Kuyren ein Kuyrquarthaben / wie gewonlich.Welcher einichen wein auffthete vngekuyrt / dergleichen werihnen vermengte/ oder anders dan er gekuyrt/ verzapten/ der oderdie jhenigen sollen das stuck weinß/oder souil es werdt gewesen/verburt haben.Welche
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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