xxiiijAnloben aller Inwoner, deinst vndhandtwercks Volck.S S sollen auch alle Inwoner vnd handtwercksLeut, in den Stetten vnd Freyheiten, vnsern Be-uelchhabern / vnd den Burgermeistern an eidts statgeloben, vns als dem LandtsFürsten, derglichenberurten vnsern Beuelchhabern vnd den Burger-meistern vnd Rath, in allen gebürlichen vnd obligenden chaff-ten vnd sachen / gehorsam zuleisten / vnd nit widerspennig zusein /Derhalben auch alle vnsere Vnderthanen pflichtig sein sollen /ihre Dienstleute, Arbeiter vnd handtwercker, damit sie sollichegelubdt, oder den eydt, wie vorgemeldt thuͤn, anzugeben. Vndsollen zwey Bucher auffgericht werden/ darjnnen alle Burgermit namen vnd zunamen gezeichent, davon das ein vnseremBeuelchhaber / vnd das ander Burgermeister vnd Rath zu zu-stellen. Sunst aber sol es auch mit allen obgesetzten Personen /mit vnderschiedlichen Fragstucken / vnnd anders gehalten wer-den wie in hieuor gesetztem vnserm Edict von den frembden In-komlingen / außtrucklich versehen / vnd keine frembden andersdan vermöge desselben Edicts für Burger anzunemmen vndzubestettigen.Ordnung des Weinzappens.IN allen vnsern Stetten vnd Flecken sollen drei Kuyr-meister verordent werden / Einer von vnsert wegen /einer auß den Scheffen / vnd der drit auß dem Rathoder geschwornen/ deren kheiner in zeitt der Küyrselbst wein zappe.Wannehe yemandt wein einlegt, soll er es gerurten Kuyr-meistern anzeigen vmb wieuill er einlegt / auffzuzeichnen. Im-fall aber die Kuyrmeister nicht alle bey der handt, soll der Bur-germeister / sambt den anderen Kuyrmeistern die anzeichnuß machen / vnd den abwesenden zu ihrer ankunft mit zuerkennen geben.Welcher
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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