erkandt / declarirt / vnd sunst nach außweysung derselben Poli-cej damit gehalten werden.Kheine Fruchten so noch auff dem Feldtstehen / zuuerkauffen nochzu gelden.S sollen auch keine Fruchten / so noch auff dem feldt Molinstehen verkaufft noch gegolden werden. Vnnd so jeo vhrs n. 4-70.mand von in oder außwendigen befunden / der solo stadt todentlichs zuthuͦn vnderstünde, vnnd vnsern Vndertha-nen derhalben gelt gegeben hette / oder geben wurde / regem Antrsollen vnsere Ambtleuth vnnd Beuelchhaber sollich geltt mithRecht beschlain / vnd in vnsern behüff einfordern / Auch die Für-keuffer, wa die jn vnsern Landen ihres beuelchs betretten wur-den, von vnsert wegen dafür ansehen vnnd straffen, wie sichtit 19.gebürt.Dergleichen ist vnnser beuelch vnnd meinung, das jnn dentheuren zeiten / niemant das khorn auff einen furkauff auffschut-ten / vnnd zu ferner theurung hinderhalten soll / bei vnser hochster straff vnd vngnad.Von handthabung obgesetzten Edictsvnd Artickell.Emnach gesinnen wir ann euch allen vnnd jedeninsonderheit, bey den eyden vnd pflichten damitihr vns verwandt seiet, Hiemit ernstlich beuel-hendt / das jhr euch vermöge dises vnsers Edicts /jn allen seinen puncten vnd Articuln, vnnachles-sig haltet vnnd erzeiget, die vberfharer annemet, beklaget, zuRecht stellet, Vrtheil vnd Recht daruber sprechet, vnd straffet,
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
XXI
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