zum höchsten beschwerlich / sonder auch zu vielfeltiger ergernußreichen thüt / so sollen dieselbige / wa sie vnder funff vndzwentzigJaren alt / nach gelegenheit / an dem vierten theil jhrer häb vndgüter gestrafft werden.So dan auch auß dem heimlichen vertrawen vnd Eheuer-sprechen / welchs dannoch jeder zeit im Rechten hochstrafflicheracht vnd verbotten / grosser vnrhat / zweispalt / vnheill vnd villbeschwernussen erfolgen, zu dem die gemeine beschriebene Re-chten vnd Canones darin heilsame maß / form vnd Ordnung ge-ben, Als ist auch vnser ernste meinung vnd beuelh, das kheineEhegelobd/versprechung vnd vertrawen/ so nit jn gegenwertig-Concil Tridentkeit des Pastörs eines jeden orts oder eines Priesters (welchenfirmat. matremgerurter Pastör darzu erlaubt) vnd zweien oder dreien gezeu-gen / mit offentlichen / ronden / elaren / verstendtlichen / vnd dar-zu dienlichen worten beschehen / trefftig vnd verbuntlich zuachsponsalityten, sonder alle Eheglobde, versprechung vnnd vertrau-wen / so oberzelter massen nitt zugegangen / allerding nichtig,crafftloß / vnd ohne einiche wirckung sein / Zudem der oder diejhenige, so sich derselben behelffen wollen, einem andern zum Videdelis manexempell / wegen alsolcher verpottener heimlicher Eheuerspres annotata inde clandest. Despenchung / globden vnd vertrawen / nach allen vmbstenden gestraffttat: ext.Sonsten aber gleichwoll mit der vorgehender dreifachiger Pro-clamation vnd Kirchenrüff / wie von alters gewonlich / auch Re-chtens / jeder zeit stracks gehalten werden soll /Zu dem soll der Pastör jedes orths ein Buch der gebuer zu Conts. Trident.8 de reform, marichten, vnnd darin den tag, platz vnd orth der Eheglobden,vers: Gabert perversprechung vnnd vertrawen / wie auch der contrahierenderrochiesEheleuth / so sich obgerurter gestalt zusamen verlobt / vnd ver-trawet / dergleichen die namen der getzeugen / sampt allen vmb-stenden / fleissig / rein schreiben / vnd solch Buch bej sich in guterauffsicht vnd verwarsam halten / Welchs nach seinem abstandoder todtlichen hinfall bei der Kirchen verwarlich zubleiben.Alles bei vermeidung vnser sonderlicher vngnad vnnd ernsterbestraffung.C iiij Truncken-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
XIX
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