xviijtheter soll auff beklagung der benöttigten / jnn außfhurung dermißhandlung / nach gelegenheit vnd gestalt der Personen vnndvnderstandenen mißthat, gestrafft werden, vnd sollen darinnRichter vnd vrtheiler raths gebrauchen.Entschacken oder verfüren Frawen oder Junck-frauwen / wider jren vnd der Eltern willen.Elcher auch ein Fraw oder Junckfraw wi-der jhren vnd jrer eltern willen entfuren oderentschacken würde / soll vns mit leib vnd güttjn straff gefallen sein / vnd sunst vermöge vn-integrumser Fürstenthumben vnnd Lande PriuilegienAnnedamit gehalten werden.Da bey leben eines Ehegemahls ein anderMan oder Weib genommen wurdt.A auch ein Eheman ein ander Weib / oder einEhefraw einen andern Man / jnn gestalt derORheiliger Ehe / bey leben der ersten Ehegesellennimbt / welche vbelthat dann auch ein Ehe-bruch / vnd grosser dan dasselbig laster ist / sol-len der oder die jenige / welche sollichs lasters betrieglicher weiß /mit wissen vnd willen, vrsach geben vnd vollnbringen, vermö-ge vorgerurter Keyserlicher Maiestat vnd des Reichs peinlicherGerichtsOrdnung / gleichßfals mit dem schwert gestraft wer-den.Heimbliche Trew wider der Eltern willen.Jeweill auch etliche ohne furwissen vnd bewil-ligung der Eltern / oder der jhenigen den sie innstatt der Elter beuolhen / oder auch wider dersel-ben willen / sich heimblich vertrawen / welchesdan nit allein gerurten Eltern vnd VerwandtenConcilium Tridentizummein solle inundernation obsendiuxta comitia SpiræR 1542 habita d Alsauch die Bapstlicherheiligkeit.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
XVIII
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