Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XVII
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xvijHeiden oder Zigeuner.Je Heiden oder Zigeuner sollen nitt gelitten / ge-duldet oder vergleidt werden / Sonder wa sie be-tretten / vnd jemandt mit der that gegen sie hand-len wurdt, der soll daran nitt gefreuelt noch vn-recht gethan haben.Ergerlich vnehrlich leben vnd beywonen / auchoffentlicher Ehebruch vnd andere laster.Jeweill auch vill leichtfertiger Personen jn erger-lichem vnehrlichem leben vnd beywonen / auch et-liche jn offentlichen Ehebruch vnd andern lasterngeduldet / vnnd vngestrafft bleiben / dardurch derAlmechtig hoch erzurnet / vnd der negst zum bösenverursacht, Derhalben wollen wir, das sollichem keins wegslenger zugesehen oder gestatt / sonder die vberfharer angenom-men / vnd der gebür gestrafft werden.Notzucht / da Frawen oder Junckfrawenmit gewalt / vnd wider jren willen jhreehr abgenommen.O jemant einer vnuerleumbter Ehefrawen / Wit-wen oder Junckfrawen / mit gewalt oder wider jh-ren willen, jhre Junckfrewliche oder frawlicheEhr neme, derselbig vbeltheter soll vermöge Key-serlicher Maiestatt / vnd des heiligen Reichs pein-licher gerichts Ordnung / auff beklagung der benöttigten / jnnaußfurung der mißthat / einem rauber gleich / mit dem schwertvom leben zum todt gericht werden. So sich aber einer solichsobgemeltes mißhandels freuentlicher vnnd gewaltiger weißgegen einer vnuerleumbter Frauwen oder Junckfrauwen vn-derstünde / vnd sich die Fraw oder Junckfraw seiner erwehrete /oder von solcher beschwernuß sunst erret wurde, derselbig vbel-iij theterGelangen die straf der Ehebrecher ist im Jar tausend funfhondert, vierst infunffzig vbernutz meinem Gnedigen fürsten und hern und Irer f. g. RhuteSöü Düsseldorf bedacht, gerurte straf in dem Edict nit aüßzütrücken, sonderdas ire fgl es gleichwoll dermassen damit halten, das die yenigen so zumerstenmhal vbertretten mit offentlicher büeß vnd gelt mulitiert werdennach irem vermögen vnd gelegenheit der sachen, vnd das weib so woll alsder man, welche aber zum zweitennhal sich vergreiffen mit öffentlicherbüeß, geltstraff, vnd darzü abschneidung eines öhren, und die zum drittennhal vbertretten am leib vnd leben gestrafft werden,