xvjFrembde vnbekandte Mussiggenger.Je frembde vnnd vnbekandte Müssiggenger / sol-len jnn der rechten Strassen bleiben / vnd one fur-⛪wissen der Obrigkeit / nit anders geduldet vnnd) (gelitten werden, dan in Stetten, Flecken, oderansehenlichen Dorffern zuherbergen / vnnd ihrenQdurchzugh zunemen/ auch nit lenger dan ein nacht an einem ortzuuerbleiben / Es trugen sich dan redliche vrsachen von kranck-heiten oder anders zu, das sie nitt vort kommen kundten, wel-che doch die Wirde an einem jeden orth / der Obrigkeit anzeigensollen.Starcke vnd gesunde jnlendigebekandte Müssiggenger.Ergleichen sollen auch kheine starcke oder gesundejnlendige vnd bekandte Mussiggenger / es sej vn-der welchem schein es woll / jnn einichem orth ge-stattet / vnderschleifft / auffgehalten / behauset oderSbeherbergt werden / dan allein jn Stetten / Flecken /vnd ansehenlichen Dorffern vmb jhren Pfennung zuzeren / vndsich ehrlicher handlung zugebrauchen vnnd zuernern. Welcheaber kheine Gult oder Renthen haben / vnnd sich kheines handtwercks / kauffmanschafft / oder anderer ehrlicher handlungen er-nehren / Sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchhaber nach den-selbigen erfharen / vnd sich erkhundigen / Vnd wan der verdachtbey den Personen erfunden / sie furbescheiden / vnd erfragen / wo-her jnn sollich gelt dauon sie zeren / komme / die weill sie doch keinnamhafftige handtierung / kauffmanschafft oder handtwerckertreiben vnd gebrauchen / auch sunst an jren gütern des nit haben.Wa alßdan dieselbige Personen khein bestendige vnd ergrundtevrsachen des anzuzeigen hetten / vnd der verdacht also auff jnenligen bleib / sollen sie gefencklich angenommen / vnd der gebür gegen sie vortgefaren vnd gehandelt werden.Heiden
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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