Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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XV
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xvAllein auff offenbarn Marckt feyll zu haben /vnd nit von hauß zu hauß zu gehen / noch bey denHaußleuten essen / drincken oder her-bergh zugeſinnen.Eine Kremer, Glaß, Pott vnd Duppentreger,oder der gleichen / sollen auch jchtweß an der haußleut heuser feil tragen oder anbieten / sonder die al-le sollen von jhrer Obrigkeit / da sie wonhafftig /schein bringen / vnnd nirgendt anders dan innStetten / Flecken, vnnd Dörffern / da die Kirspels kirchen sein /oder sunst auff offenbaren Märckten feyl tragen vnd haben /vnd nit von hauß zu hauß gehen / das auch dieselbige / die also /wie obgemelt, bekandt sein, vnd schein von ihrer Obrigkeit ha-ben, vnd darauff von vnsern Ambtleuten vnd Beuelchhabernzugelassen werden, bey den Haußleuten kein essen / trincken oderherberg gesinnen / sonder inn gemeinen herbergen ihre notturfftmit zuchtigen worten vmb geburliche bezalung suchen.Frembde vnbekante / so allerley salben / gekreuter /Triackel / Ratten kraut / vnd anderebetrugliche wahren verkauffen.Je weil auch etliche frembde vnbekante / allerleysalben / gekreuter / Triackell / Rattenkraut / vnndandere betrugliche wahren / hin vnd wider den ar-men einfeltigen Vnderthanen mit geschmucktenvberredungen verkauffen / dadurch dieselbige zumehrmalen in gefarliche leibs schwacheit fallen / auch zuzeitendamit vergeben werden / soll man dieselbige hinfür nit zulassennoch gestatten, vnd jmfall sie sich darüber eindringen würden,alßdan ihre kremereien anzuhalten / vnd ferner bescheidts vnndbeuelchs von vns zugewarten.FrembdeC ij