Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XIV
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xiiijoder zuuerbleiben nit gestatt / sonder wa sie daruber betretten /vnd argwönig befunden / zu peinlicher frag angenommen / vndnach gelegenheit gestrafft werden.In vnd außwendige Bettler.Er jn vnd außwendiger Bettler halben soll esvermöge der Ordnung vnd Policey / so wir der-wegen sonderlich außgehen lassen / gehalten / vnddero stracks nachkommen / Auch jn den Kirchenaußgeruffen werden / das alle vnd jede frembde /vnbekandte Mussiggenger, starcke Betler, Hernlöse oder gar-dende Knecht jnwendig xxiiij. vhren nach solchem außruff ausvnsern Landen zuweichen vnd sich darnach auf vnser hochsterstraf vnd vngnad nit mehr finden zulassen. Welche aber zu ver-achtung dieses vnsers verbots daruber betretten / sollen diesel-bige gefenglich angenommen, vnd mit denen, wie wir vnsernAmbtleuthen vnd Beuelhabern weiters zu beuelhen gemeint /gehandelt werden.Kesselbüsser / Glaß / Pott vnd Duppentreger /Schoꝛrensteinfeger / Geuchler / Lotterbü-ben / Bössenmecher / rc.S soll kheinen Kesselbüssern / Glaß / Pott vnndDuppentregern / Schoꝛrensteinfegern / Geuch-lern / Lotterbüben / Bössenmechern / vnd anderndergleichen abentheurern / durch vnsere Lande zuziehen zugelassen werden / dan allein denen die ei-nes erbarn wandels/ bekandt, vnd schein von jrer Obrigkeit/bringen / vnd jn den Landen da sie seßhafft vnd wonen / verblei-ben / vnd nit außwendig in frembde Land lauffen / dan allein zuerbarer handlung / vnd jre narung zusuechen.Allein