Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XIII
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xiijhessigen gesindts sich ereugt. So ist vnser ernster beuelch / dasvnsere Ambtleute vnd Beuelhaber dieselbige jn vnseren Emb.tern jhres beuelchs jedes orths / da sie befunden / der gebuer ab-schaffen / vnd hinfuro nit gestatten /Knecht so jm Land gesessen / vnd die Vnder-thanen durch das Jahr beschweren.Und nachdem etliche Knecht so in vnsern Fur-stenthumben / Landen vnd gebiete gesessen / denarmen Vnderthanen durch das gantz Jar / hinvnd wider / den meisten schaden / vberfall vnd be-schwerung zufuegen / Sollen vnsere Ambtleutvnd Beuelchhaber denselbigen ernstlich ansagen / Irer handtie-rung vn erbarer handtwercken außzuwarten. Welche dan dar-uber die arme Leut ferner zubeschwern nit vnderlassen wurden /sollen gefencklich angenomen / vnd vns mit aller gelegenheit an-gezeigt werden / der notturfft nach darinnen haben zu beuelhen.So auch einiche Knecht auß vnsern Furstenthumben vnndLanden / vnd mit vnserem furwissen / in Herren dienst gereistweren / denselbigen in jrer widerkunfft anzusagen vnd zu beuel-hen / jre handtwercker vnd handtierung / die sie vorhin ehe siezum krieg gezogen gebraucht, wider an die handt zunemen.Welche solches nit thun / sonder darüber mit beschwerung vnserarmen Vnderthanen / oder sunst in andere wege / jn vngebür be-funden wurden, sollen durch vnsere Ambtleut vnd Beuelchha-ber an keinem ort gestattet / dan zu geburlicher straff angenomenwerden.Frembde vnbekante Kremer.O Je Kremer so frembd / vnbekant / vnnd von jrerObrigkeit daher sie qwemen / jres wandels nitgnugsamen schein brechten / vnd in jren wortenvnd wesen sich vnerbarlich / ergerlich oder ver-dechtich hielten / sollen durch die lande zuziehen /oder