vnd ranzauniert haben / Als ist vnser ernste meinung / das vnse-re Beambten vnd dienere die jhenige / so solche thatliche feindt-liche eingriff mit jhrer bestellung / Paßporten oder erlaubnußbrieffen zu entschuldigen vnderstehn / mit ernst vnnd ohne allesaumnuß nachtrachten / vnd alle / so sich solcher versamblung /anschlege / verkundtschafftungen / auch verfolgung / raubens / fangens / verfuerens / vnnd vermeinten rantzaunens / jn / durch oderauß vnsern Landen / Stetten vnd Dorffern gebrauchen / vnd ob-gemelter gestalt vnsere gemeine strassen vnnd ströme entfreien,moglichs fleis verfolgen, vnd dieselbige, vnangesehen wesstandts oder wesens die sein / wie jngleichem die jhenige / so jneneinichen rhat geben / hilff oder beistandt leisten / oder auch hau-sen / herbergen / auffhalten vnnd vnderschleiffen / gefenglich ein-ziehen / alles was sei haben (doch außerhalb der whär vnd gue-ter was deren bej inen befunden / so den beraubten zustendighdieselbige auff beweißliche antzeigh / den beraubten wider zuge-ben) preiß machen / vns die gelegenheit vnuertzuglich verstendi-gen / vnd biß zu vnserm empfangenen beuelch woluer waren las-sen/ damit wir sie zu jrer verdienter straff stellen vnnd bringenlassen mogen / Wie dan auch / da jn solchem angriff oder verfol-gen, einiche vmbracht, niemandt damitt gefreuelt haben soll.Gleichßfals sollen vnsern Ambtleuthen / Beuelhabern vnndBotten auff jr erfordern vnd ansuchen/ auch jmfhall der nothdem glockenschlag andere vnsere Vnderthanen zu solcher einzie-hung / verfolgung vnd nacheill trewlich helffen vnd volgen / sichdarjn bei vermeidung vnser hoher vngnad vnd straff nit wider-wertig erzeigen, Zudem soll auff solchem fhall den gehorsa-men vnd guthertzigen / neben den beschedigten / gegen die saumi-ge vnd vngehorsame alles derwegen angewendten costen vnndschadens sich zuerhoelen/ erlaubt, vnnd vns dazu gebuerendestraff vorbehalten sein.Dieweill auch von wegen der Hegkherbergen / so an den vn-gewonlichen Strassen vnd Walden / Wie jn gleichem jn denStedten / vnnd sunst auff dem ebenen flacken Land vorhanden /allerlei vnderschleiff vnnd auffenthalt dieses schedtlichen fried-heſſigen
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XII
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