Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XI
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lich gefragt / vmb jre mißhandlung gestrafft / und auff das we-nigst jre häb vnd gütt behalten, vnnd sie mit eiden vnd Burg-schafften nach notturfft verbunden werden.Knecht so ohne furwissen sich außwendigh be-stellen lassen, auch wie die Vnderthanen fur dasversamblen / garden / durchziehen vnd be-schwerung der Knecht zu schützen.S sollen auch vermög vnser vorigen außgangnen beuelch / khein Knecht ohne vnser oder vnſerAmbtleute furwissen vnnd zulassen / sich jn auß-wendige diensten begeben oder bestellen lassen!Sonder so sie es daruber thuen wurden, vnserFürstenthumben vnnd Lande zu den ewigen tagen verbannensein / vnd jre guter verwurckt haben / Derhalben auch vnsereAmbtleuthe vnd Beuelchhaber mit ernstlichem fleiß aufsehenshaben sollen / Vnd wo daruber einiche knecht sich versamblen /auff der garden oder sunst durchziehen / oder die Vnderthanenvberfallen wurden / Sollen vnsere Ambtleuth / Vögt vnd an-dere Vnderbeuelchhaber vnsere Vnderthanen darfür schutzenvnd verthedingen / vnnd deßfals vnsern Schutzenmeister vnnsSchutzē (wa die vorhanden) auch behulflich sein / Imfal sie abersolichs bei sich nit allein vermöchten / So soll ein Ambt oderLandtschafft dem andern mit dem Klockenschlag zu hulff khom-men, wheren vnd retten helffen.Nachdem auch etliche mutwillige Landtzwinger vnd Stras-senschender vnder dem schein, das sie vonn ihren angegebnenKriegsherrn bestelt / vnd derselben Paßporten oder erlaubnußbrieff jren feinden abbruch zu thuen, erlangt, sich jnn vnsernFurstenthumben vnd Landen nu ein zeit her heimblich versam-blet / jre anschlege jn den Stedten / vnd sonst bei jren auffhelterngemacht, die Kauffleuthe, Handtierer vnnd andere zu Wasservnd Land verkundtschafft / verfolgt / gefangen vnd beraubt / auchdie gefangene bey Nachtlicher weill vnnd vnzeitten durch vn-sere Lande vnnd gebiet gefurth / etliche tagh heimlich verhaltenvnd