vnd erfharen, wie sie sich daselbst gehalten. Welche aber denschein nit darthun kundten, oder binnen der zeit die jnen auff-gelegt / nit bringen wurden/ oder sunst argwon oder böse vermuͤt-tung auf sich hetten / vnd den Widderteufferischen / Sacramen-tierern oder andere Secten anhengigh / auch mit solcher Reli-gion / Gottes dienst vnd Ceremonien als vnsere hiebeuor auß-gangne Ordnungen / Edicten vnnd Beuelhen nachbringen / nittzu frieden / noch begnugen / dieselbige in kheinem wege düldenoder bleiben lassen! Sonder wo einicher argwon hinder jnenvermerckt / nach befinden zu geburlicher straff annemen / oder vßvnsern Fürstenthumben vnd Landen verweisen.Jn gleicher massen sollen die Ambtleuthe / Obersten vnd Be-uelchhaber / in allen Stedten / Dörffern vn Heusern / der fremb-den vnd jnkomlingen halber so jetzo daselbst weren / sich erkhün-digen / ond obgerurter gestalt mit jnen halten / Vnnd so daruberjemandt von vnsern Vnderthanen oder denn vnsern obgemeltePersonen (es sei vnder welchem schein es woll)heimlich oder of-fenbar auffenthalten / gestatten / verschweigen / oder diesem vn-serm beuelch nit nachkommen wurdt / sol nach befinden ernstlichgestrafft / vnd kheiner darinnen vbersehen werden.Die Landtzknecht oder Kriegsleut / so one furwissenvnd zulassen bestalt / auch andere die sonder Paßportoder schein einiches Fursten sich samblen vnddurchziehen wollen / anzunemen.O auch jnn vnsern Fürstenthumben / Landenvnd gebieten / v bej den vnsern einiche Landtzknecht oder Kriegßleuth / one vnser fürwissenvnd zulassen wolten bestalt oder angenom-men werden, Sollen dieselbige, auch anderedie sonder Pasport oder schein einichs Fursten sich zu samblenoder durch zu ziehen vnderstunden / nit geduldet oder aufenthalten / Sonder wa man sie betretten mag / angenommen / ernst-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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