Mutwillige Außtretter vnd Feynde.Elche ohne einiche vrsach / oder auß geringerfurderung / da doch die gebrechen vorhin nittverhoͤrt, noch Rechtens geweigert, mutwil-Olig außtretten / vnd anderer Feindt werden /Sdie bedrewen vnd beschedigen / Sollen vnsereAmbtleuth vnd Beuelchhaber nit allein derselben gutter confis-cieren / Sonder anstundt ihre weib vnd kinder jhnen nachjagen /vnd jn vnsern Fürstenthumben Landen vnd gebieten / hinfurternit mehr gedulden, gestatten oder vergleitten / dan jnn ewige zeitaußbannen / auch mit allem ernsten vleiß den selbennachstellen /vnd sie sampt jren auffhelderen / furschiebern vnd vnderschleif-fern annemen, oder zu gebürlichen Rechten anhalten vnd fur-stellen, vnd derhalb auff der beschedigten anklagen oder nach-schreien / oder vnsern weithern beuelch / nit wartten.Frembde Inkomlingen.S sollen auch kheine Inkomlingen / oder einicheandere / die außwendigh jn vnsern oder frembdenLanden / Ambtern oder Stetten / gedienet oder ge-wont hetten / von einichem fur Diener oder Bur-ger angenomen, gehauset, geherbergt, vnder-halten oder gestattet, Auch jhnen khein hauß oder kammer ver-kaufft / gelehendt oder verhüret werden, dan mith furwissenvnnd zulassen der Ambtleuthe, Obersten vnnd Beuelchhaberjedes orts.Vnd soll ein jeder zu dem sie quemen / an stundt der Obzig-keit dieselbige mit allen vmbstenden anzeigen vnnd zu erkennengeben. Darauff auch der Ambtman, Oberst oder Beuelchha-ber / so baldt jme solichs anbracht / oder er es sunst verneme mag /die frembden oder jnkomlingen fur sich bescheiden, Ire gestaltvnd gelegenheit lebens vnd wandels erkhundigen, auch glaub-hafften schein von der Obꝛigkeit daher ſie khommen erfordernvnd
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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