viijDen Sectarien vnd Auffrhurigen kein fur-dernus vnnd fürschub zu leisten.N dem auch jemands den bekanten WiderteuffernSacramentirern vnd aufrurigen / Prouiant oderanders zu zufueren / oder hulff / rath vnd furder-nuß zuthun vnderstunde / der oder dieselbige sollenan leib vnd güt gestrafft werden.Fridtbrecher / Mordtbrenner / Morder / Strassen-schender / bei andern außgebannen /vnd Todtschleger.Je Fridbrecher/ Moꝛdtbrenner/ Moꝛder/Straf-senschender / vnd bei andern außgebannen / Auchdie Todtschleger / vnd andere die wider vns odervnsere Vnderthanen mit der that gehandelt vndverwurckt hetten / sollen in keinen weg noch vndereinichem schein gestatt, vergleit, vnderhalten, gehauset oder ge-herbergt, Sonder wo sie betretten, in hafftung gebracht, vndihnen geburliche straff auff gelegt werden. So auch yemandtdieselbige wissentlich auffenthalten / furschieben vnderschleiffen /ihnen anhangen vnd zustahn wurde, der oder dieselbige sollengleichs den Haubtsachern angenommen, vnnd der gebürgestrafft werden. Viel weniger sollen vnsere Ambtleut vnd Be-uelchhaber soliche vbertretter vergleitten / vnnd da die in einemAmbt verfolgt, vnnd jhnen nach getracht, sie in den andernAmbtern nit gestatten oder bleiben lassen / Sonder deßfals einAmbtman dem andern die handt reichen / vnd alle hulff vnd fur-derung erzeigen / das die vberfarer angenommen / vnd zu gebur-licher straff gebracht werden mögen.Mutwilli-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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