Büchtrucker / Verkauffer vnd Fürer.D En Büchtruckern / Verkauffern vnd Fürern sollnit gestat werden / einiche Bücher so den Wider-theuffern / Sacramentierern / Gottes lesterern /oder auffrürischen anhenhig/ oder sunst schmehevnd schandtbücher / schrifften oder gemeels weren /feyll zu haben / zu verkauffen oder zu bringen. Sonder welchenach publicierung dieses vnsers Edicts damit betretten / denensollen solche Bücher, schmehe vnnd schandtschrifften oder ge-meels abgenommen / vns zugeschickt / vnnd sie auch jnn vnsernFurstenthumben vnnd Landen Bücher feyll zuhaben nitt mehegestattet werden. Vnd sollen die Pastör vnnd Schultheissen /Vögt oder Richter / jedes orts / hieauff samenderhandt fleissighacht haben / das keine Bücher verkaufft verden / sie seien dan vorhin durch die Pastör vnd Diener der Kirchen besichtigt vnd zu-gelassen.Dergleichen sollen sie auch von den vnnsern nit gegolden /empfangen oder behalten / sonder den Ambtleuthen vnd Obri-sten / Auch von denen die sie jetzundt hetten / anstundt vberant-wurdt werden / Alles bei der straff der Winckelprediger / wie jmnechsten Articull vermeldet ist.Schrifften oder Botschafften der Sectarien oderdie sunst dem auffrhur vnd vngehorsam zugethan.O auch einiche schrifften oder botschafften / dennWiderteuffern / Sacramentierern, vnnd andernvnchristlichen verdambten Secten / oder sunst demauffrur vnd vngehorsam zugethan oder verdecht-lich/ zugestalt/ oder ankommen weren oder wur-den / dieselbige sollen bei der straff leibs vnd güts / Vns / vnsernAmbtleuthen vnnd Beuelchhabern / mit anzeigung vonn wemoder woher sie kommen, vberantwurdt, vnnd in kheinen weghverhalten werden.iiijDen
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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