auff zubeharren vnderstündt / fur ein Widertauffer geacht / vndobangezeigter unserer Constitution vnderworffen sein / vnd sollkeiner derselbigen / so auß obangezeigten vrsachen begnadet wer-den / an andere orth relegirt vnd verweisen / sonder vnder seinerObrigkeit zubleiben verstrickt vnnd verbunden werden, die danein fleissigs auffsehens, damit sie nitt wider abfallen, habenlassen sollen.Dergleichen soll keiner des andern vnderthanen oder ver-wandten, so auß angezeiten vrsachen von jrer Obrigkeit ge-wichen vnd außgetretten, enthalten, vnderschleiffen, oder für-schieben, Sonder alßbaldt dieselbig Obrigkeit darundter sichder entwichen enthelt, solcher vberfarung innen oder gewarwurdt/ soll er gegen demselben der also entwichen/ laut obberur-ter vnser Satzung / strenglich handlen / vnnd sie daruber nit beysich leyden oder dulden / Alles bey peen der Acht.Sacramentierer.Ergleichen alle die da halten / schreiben oder leh-ren, das in dem hochwürdigsten Sacramentdes Altars / der warer leib vnd bluͦt vnsers Her-ren Christi nit wesentlich vnd gegenwertig / son-der allein figurlich / bedeutlich / oder gar nit sey /sollen in keinen weg gestattet, Sonder auß vnseren Fürsten-thumben, vnd von den vnsern obgemelt verbannen sein, Wiewir sie auch hiemit verbannen, Also wo sie nach vmbgang drei-er wochen / als dises vnser Edict verkundigt / betretten / an leibvnd leben gestrafft, vnd sunst mit ihnen gehalten werden soll,wie jn der Keyserlichen Constitution von den Widderteufferngemelt ist, vnd jn dem jhrer einiche, nach vmbgangh der dreierbestimbter wochen entweichen wurden, derselbigen häb vnndgüter sollen verwurckt sein vnnd inn ihre statt angenommenwerden.B iijGots-
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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