Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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IV
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Widerteuffer vnd widergeteufften vnd gemeineKeyserlicher Maiestatt vnd des Reichs Constituti-on / derwegen hiebeuor außgangen.Nfenglich soll es mit den Widertheuffern vn Wi-dergetheufften / auch denen die da halten oder leh-ren / das die Kindtauff nichts sey / vermöge vndnach inhalt Keyserlicher Mayestat vnd des hey-ligen Reichs Constitution im Jahr funffzehen-hundert vnd Neunvundzwentzig zu Speyer auffgericht vnndpublicirt/ gehalten werden/ welche Constitution lautet, wiehernach volget.ARdnen / setzen / machen / vnd declariren demnach auß Keyserlicher macht volkommenheit vnd rechterwissen vnd wollen das alle vnd jede Widerteuffer vn Widerge-teufften / Man vnd Weibs Personen verstendigs alters / vonnaturlichem leben zum todt, mit fewer, schwert oder derglei-chen / nach gelegenheit der Person / ohn vorgehendt der geistli-chen Richter Inquisition, gericht vnd gebracht werden, Vndsollen derselbigen vorprediger / haubtsecher / Landtleuffer / vnndauffrhurische auffwigler des berurten lasters des widertauffs /auch die darauff beharren / vnnd die jhenen so zum andern mallvmbfallen / hierin keins wegs begnadet / Sonder gegen jnen vermöge dieser vnserer Constitution vnd satzung ernstlich mit derstraff gehandelt werden. Welche Personen aber jren Irsall fursich selbs / oder auff vnderricht vnnd ermanen / vnuerzuglich be-kenten, denselben zu widerrüffen, auch büß vnnd straff darüberanzunemen willig sein, vnd vmb gnad bitten wurden, dieselbenmögen von ihrer Obrigkeit, nach gelegenheit ihres Standts,wesens / jugent / vnd allerlej vmbstendt / begnadet werden. Wirwollen auch, das ein jeder sein kynder nach Christlicher Ord-nung / herkhommen vnd gebrauch / jn der jugendt tauffen lassensoll. Welche aber das verachten vnnd nitt thuͤn wurden, auffmeinung / als ob der Kynder tauff nichts sei / der soll / wo er dar-