Ordnungen, Mandaten vnnd Beuelchschrifften eigentlich mitsich bringen / welcher gestalt vn massen es mit den vnchristlichenSecten der Widderteuffer / Sacramentierer, vnd anderer vff-rürischer verdambter leh: / auch den Gottslesterern vnd schwe-rern heimlichen Rottungen / Coniuration vnd winckelpredige-ren / dergleichen den Fridtbrechern / Mordtbrennern / Mördern /abgesagten Feyenden / Strassenschendern vnd bei andern auß-gebannen, sambt jren auffwiglern, auffheldern vnd zustendernauch sunst mit den Buchtruckhern/ Fürern vnnd verkauffern/frembden jnkhomlingen, Hermlosenknechten, vnbekantenKremern / Bettlern / Heyden oder Zigeunern / Landtleuffern /Netzbuben vnd andern argwonigen geselschafften / vnd dero al-ler straf / dergleichen mit den Wiertsheusern v herbergen gehalten werden soll, vnd vns demnach gentzlich versehen, das in an-sehung vnser villfeltiger warnung vnd vnderrichtung / demsel-bigen von den vnsern nachkommen sein solte / So kommen wirdoch in glaubliche erfarung / vnd spueren es teglichs / das demallem also ernstlich, wie es befolhen, vnnd die notturfft wol er-fordert / nit gelebt sey.Damit aber solichem nit lenger zugesehen / vnd die vnsere vondem grewlichen laster, vbelthat vnd vngehorsamb abgewendt,auch vnordnung der Policey / vnnd darzu zertrennung vnnsersheiligen Christlichen glaubens vnnd Religion verhüt werdenmöge / So haben wir obbestimbte Edict / Ordnungen / Man-daten vnd Beuelch / mit ettlichem vnserm zusatz widerumb zu-samen bringen lassen, vnd euch alle vnd yedere, wie es in vnsernFürstenthumben, Landen, gebieten, vnnd bey vnsern Lehensvnd Schirmbsverwandten / vnd sunst bei den vnsern soll gehal-ten werden nochmals erinnern vnd warnen wollen / auff dassich niemandts einicher vnwissenheit entschuldigen möge /Sonder ein yeder darnach hab zurichten.B ijWider-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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