Von der Ambtleut vnd BeuelhaberOrdnung.JEderman gebürlich Recht vnnd Scheffen vrtheil gedeyenvnd widerfaren zulassen.lxxxiiijAn den Gerichtern kein partheiligkeit zugestatten.lxxxvDas keine gebröder auff eine zeit oder zu gleich Scheffen seien.folio.lxxxvDas Vögt, Schultheissen, Richter oder Dinger die Gerich-ter selbs besitzen.lxxxvDas obgemelte Beuelhaber so die Gerichter besitzen / auchBotten / rc. nit mit Scheffen seien.lxxxvJn was fellen die Partheien von dem Gericht sollen mögen an-genomen werden.lxxxvjWannehe vnd wie Sequestration zugestatten.lxxxvjAuß dem Kommer oder Rechten nit zuentweichen.lxxxviſKein vng eburliche pandtkerung zugestatten.lxxxvißNiemand zugestatten / dem andern gewalt zu thun / oder ohneerkantnuß des Rechten zu vberfallen.lxxxvißSo jemand des seinen mit der that ohne erkandtnuß des Rech-ten entsetzt / den zurestituiren.lxxxviijWie dem vnuerstandt oder verlauff zwischen den vnderthanenzubegegenen.lxxxviißVon haltung der vngebotten geding.lxxxviijVon handthabung vnd verthedigung der Hocheit.lxxxixKeine newerung zu abbruch der Hocheit zugestatten.lxxxixNiemand mit gewalt vnd vnrecht in das sein zu greiffen.reDie vnderthanen bey gueten gewonheiten / altem herkomenvnd freyheiten zuhalten.Von den Zollen.Wie es zuhalten mit den guetern so gestolen, bey den todten ge-fünden / oder da schiffbruch geschehen.Verthedigung
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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