Vonn haltung der Kindtauff / Hochzeit oder Brulofften /Begengknussen/bewachen der Todten/ vnd Kirmissen.Wie es mit den Armen vnd Spitalen zuhalten.xlvijKirchen rechnungen.xlviijVon den SchülenVon den jenigeen so jr guͤt vnnützlich verthuͤn.Von wücherischen, verderblichen furleihen vnd kauffen.Von den Juden.Vom bawen in den Stetten.Felver Ordnung.Von abschiessen der geladenen Büchssen.Wie die weg vnd strassen zuunderhalten vnd zu bessernVnderhaltung der Landtwheren.An de Welden kein Kotten oder Heuser auffrichten zulasse. lxiijKein gemeinden verpachten / vertheilen noch verkauffen zulas-lxiijsen.Von Jagen vnd Weidtwerck, vnd kein Büchssen vnd Bogenlxiiijausserhalb wegs zutragen.lxvißVon verwüestung der vischereien.lxviijVon poſſen am Rheinſtrom.Von vertheilung verspleissung, vngeburlicher verbringungvnd verwüestung der Sattel / Schatz vnd dienstgüter / vndwie es damit zuhalten so mher als ein Kindt vnd Erb dar-lxviiijzu vorhanden.Von abhawen der Erb vnnd Eichen höltzer auff Lehen vnndSchatzgüetern.lxxiWie die Busch vnd Gemarcken zuunderhalten.lxxiiijWie jn schlegerien fried zugebieten.lxxvSchmehe vnd schandtgedichtWie die Ambtleuth vnd Beuelchhaber sich mit der bestraffunglxxvjvnd brüchten zuhalten.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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