Verthedigung der Hocheit mit den Bastarts vnd vnbekanten,auch gefunden gůtern /Wie es zu halten, da der hochheit vnnd gerechtigkeit halber jhr-thumb furhanden / oder kunfftiglich zubesorgen.Von haltung beleids oder besichtigung.Von vhelicheit der strassen.Wie die gefencknussen oder hafftungen zuuersorgen.Den Schatz nit verdunckelen zulassen.xciißWie es mit den diensten zuhalten.xciijVon verthedigung der Kurmöden.Zu jnbringung des schatz / gult / renthen vnd verfelle / den Beuel-xciijhäbern bejredig vnd behilfflich zu sein.Den Beuelhabern jnn jhren gebrechen güten rath / furderungxciiißvnd hilff mitzutheilen.xciiijVon quellung der wilden wasser/ ꝛc.xciiißAuffrechte vertrege zuhalten.xciiißDie geböder zuuolnziehen.Von außwerffen oder versetzen der Peele.Straff deren so gegen vorgesetzte articull handlen.Die vnderthanen fur vngeburliche beschwerung vnd gewalt dervergaderungen / durchzug / hernlösenknecht / vnd andere der-gleichen beschwerden zuuerthedingen.Den ordnungen so albereit außgangen / vnnd kunfftich ferneraußgahn mögen / allenthalben vleissig nachzusetzen.Wes zuthün oder zubestellen, geschreben, oder sunst beuolhen,dasselbig vnnachlessig auß zurichten.Da die Pastör verstorben / oder abkommen / das furderlich ande-xcvißre bequeme angestalt werden.Da Vicarien erledigt / die gelegenheit zuerkennen zu geben. xcvijWelche zu bedienung der Pfarkirchen zugestatten oder nit. xcvijDen Pastorn so jncorporirte Kirchen bedienen / vnd mit gnugsa-xcviißmer competentz nit versorgt / darzu zuuerhelffen.xcviijDie Sendt jehrlichs halten zulassen.In beschwerlichen bedencklichen sachen / oder dauon nit gnug-sam bericht furhanden / rath zubegern.xcixDas ein jeder sein Ambt ehrbarkich vnd trewlich bediene.Von
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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