Zweites Kapitel. Kriminaloide. 287
sie ihre Einwilligung bei dem Civilstandesamt abgeben könneund unterschrieb die Vollmacht mit dem Namen B.
Die rechtmässige Frau, die das erfuhr, begründete daraufeinen Erpressungsversuch von hohem Betrage und da derselbemisslang, denunzirte sie die Leute.
Auch die unter Anklage gestellte Frau war frei vonDegenerationszeicheu, sie war in keiner Weise erblich belastet.Offenbar würde jene Handlung nicht als Verbrechen, sondernnur als Uebertretung bestraft worden sein, wenn das Gesetzdie Ehescheidung gestattet und Rücksichtnahme auf besondereFälle von Fälschung in einer Ehrensache, ohne Schädigungund ohne Befürchtung von Rückfälligkeit gekannt hätte. DerFall lag übrigens so, dass vor einem Geschwornengerichtgrössere Aussicht auf Freisprechung zu erwarten war. (Siewurden in der That freigesprochen.)
Genau betrachtet, sind derartige Handlungen weder ganznoch theilweise Verbrechen zu nennen; es sind, wie Garofaloes nennen möchte, mehr juristische als wirkliche Verbrechen,denn sie verdanken mehr der Unvollkommenheit des Gesetzesals der Menschen ihren Ursprung. Sie lassen keine Befürchtungfür die Zukunft aufkommen, verwirren auch nicht das moralischeGefühl, was den eigentlichen Boden für die Verbrechen ab-giebt, und man kann also von ihnen sagen, was schon vonvielen Majestätsverbrechen unter den Cäsaren gesagt wordenist — unicum crimen eorum qui crimine vacarent. (Plin.Paneg. 42.)
Darum also wollte ich sie Scheinverbrechen (Pseudo-crimini)genannt wissen.
II.
Kriminaloide.
1. Merklich verschieden von den vorigen ist eine Gruppe,die ich Kriminaloide nennen will. Der Zufall, die Gelegenheitspielt dabei eine Hauptrolle und reisst die dazu Beanlagtenfort, welche anderenfalls sich nicht hätten gehen lassen. Hiergilt das Wort: „Gelegenheit macht Diebe."