. Zweites Kapitel. Verbrechen und Prostitution bei Wilden. 37
Auf ein Signal beginnt das Speerwerfen. Ist die vorher be-stimmte Anzahl von Todten gefallen, so geben sie sich dieHand und endigen mit Tänzen. (Tyloe, a. a. 0. S. 108.)Oder sie stellen sich einander gegenüber auf. Die Kriegertreten in Gruppen aus den Reihen und werfen sich mit demSpeer, aber nie mehr als einmal, und stets nach dem Kopf,wobei es verboten ist, den "Wurf zu pariren.
Die ersten Formen gesetzlicher Strafe waren sicherlichZweikämpfe oder Kämpfe Mehrerer gegen einen muthmass-lichen Uebeltbäter, wie wir es bei den Thieren sehen, imGrunde Streitigkeiten eines oder mehrerer Individuen, Kämpfe,die später rituellen und gesetzlichen Charakter bekamen.
6. Geldstrafen. Entschädigungen. — Als sich dieSitten immer mehr milderten und das Menschenleben mehran "Werth gewann, zu gleicher Zeit auch das Eigenthumimmer mehr geschätzt wurde, suchte man die Ausgleichungnicht mebr in Körperverletzungen, sondern in materiellenWerthen oder in einer vom Stamm gewährleisteten Wieder-erstattung.
Diese Ausgleichung folgte den gleichen Regeln wie diePrivatrache. Auch sie schwankte je nach der socialen Stellungdes Geschädigten oder des Schädigers.
Bei den Assinen und bei den Aschantis stand eineGeldbusse auf Diebstahl. Bei Zahlungsunfähigkeit haftetendie Angehörigen oder das ganze Dorf. Auch in Tibet konntendie Verwandten des Thäters zur Strafe oder besser Geldbusseherangezogen werden.
Wer bei den Aschantis einen Sklaven tödtet, zahlt seinemEigenthümer den Preis desselben. Wer Jemand aus einerniedern Kaste tödtet, zahlt den Preis von sieben Sklaven, undebensoviel, wer einen Grenzstein zerstört. Die Familie desSchuldigen ist mitverantwortlich. Sie kann ihn aber ihrerseitstödten, wenn sie ihn für unverbesserlich hält. (Eevue anthro-pol 1882.)
So lange der Mensch kein anderes Eigenthum hatte alsseinen Körper, war die Ausgleichung für jedes Vergehen derTod oder die Verletzung im Zweikampf. Als sich ab9r das