12 Erster Theil. Uranfang des Verbrechens.
Um die von Menschen begangenen Verbrechen etwas näher,und zwar unter einem anderen Gesichtspunkte als dem unserermittelalterlichen Vorfahren zu betrachten, müssen wir vornehm-lich bei den Hausthieren verweilen und unter den wilden Thierenhauptsächlich nur diejenigen ins Auge fassen, welche herden-weise leben und jene Thierstaaten bilden, die nach dem Ausdruckevon Espixas die ersten Anfänge unserer Gesellschaften dar-stellen und auch die Keime unserer Monstrositäten aufweisen.
Die von uns den Thieren auferlegte und durch die Erb-lichkeit zum Instinkt umgewandelte Erziehung, die Bedürfnisseund Verhältnisse des Zusammenlebens baben bei ihnen be-sondere Gewohnbeiten erzeugt, von welchen die einzelnenThiere nur unter ausserordentlichen Umständen abweichen undwo sie sich alsdann unseren Verbrechern ähnlich verhalten.
2. Angeborene Bosheit mit Schädelanomalien.Unter den hierhergehörigen verbrecherischen Neigungen ist,nach unserer Meinung, diejenige am bemerkenswerthesten, diebei den gezähmtesten und folgsamsten Arten beobachtet wird,meistens infolge von angeborenen Hirnläsionen. — Unter denKavalleriepferden giebt es immer einige, die gegen die Dis-ciplin widerspenstig sind, das Gegentheil thun von dem, wasman von ihnen verlangt, und sich sehr lebhaft jeder erlittenenKränkung erinnern, ja monatelang Denjenigen nicht vergessen,der ihnen irgend ein Leid angethan hat. Sind es Hengste,so zeigen sie sich jähzornig, bochmüthig, geneigt, ihre Gefährtenzu schlagen, und zwar immer in verstohlener, feiger Weise.Sind sie kastrirt, so sind sie gefrässig, zänkisch; — alle zeigen
und der Rathsherren, aus einer Loge des Schlossplatzes zu Turin aus-gesprochen. Ebenso häufig waren auch Processe dieser Art, mit zu-gehörigen Anklage- und Vertheidigungsakten. In Vercelli wurde ein-mal verhandelt, ob die Kaupen, welche die Beben der Pfarre beschädigthatten, deshalb vom Civil- oder von den kirchlichen Gerichten ver-urtheilt werden sollten. (Lessona: I nemici del vino. Löschers Verlag.Turin 1880.) — Das kanonische Kecht drückt den Gedanken, welcherstrafähnlichen Maassnahmen gegen Thiere zu Grunde liegt, treffend aus inC. 4. Causs. XV. q. 1: „Non propter culpam sed propter memoriam factipecus occiditur." Vgl. auch Michaelis, Mosaisches Hecht. VI. 274 ff. —Grimm, Deutsche Bechtsalterthümer. 3. Aufl. (1881.) S. 664.