11druck und riefen einen Kampf hervor, der weit über die Grenzen deseigentlichen Objectes der Erbschaft hinausgieng.Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg, in erster Linie,dann der Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg, und der Markgrafvon Burgan, Sohn des Erzherzogs Ferdinand von Oesterreich und derschönen Philippine Welser, als Schwäger des Verstorbenen, der Pfalz-graf Johann II. von Zweibrücken, als Schwestersohn, — suchten ihreAnsprüche, welche sie schon während der traurigen Scheinregierung desErblassers mehrfach gewahrt hatten, jetzt factisch zur Geltung zu bringen.Ihnen zunächst traten die Sächsischen Herzoge auf, sowohl Albertinischerals Ernestinischer Linie, gestützt auf frühere Familien=Verbindungen undKaiserliche Lehensanwartschaften. Endlich erschienen noch die Herzogevon Nevers, die Fürsten von Aremberg, der Herzog von Bouillon, dieGrafen de la Mark-Lumay, für ihre Anrechte eine Abstammung vor-bringend, welche bis auf mehrere Jahrhunderte zurückgeführt war. Allediese Prätendenten beanspruchten nun für sich entweder das ganze un-getheilte Erbland oder einzelne Theile desselben; aber sie hatten Allenicht bedacht, daß hier eine andere Frage zu erledigen sei, als die Aner-kennung ihrer mehr oder minder begründeten Erbrechte.Die Jülich=Clevische Erbfolge=Frage war nämlich nicht mehr einGegenstand des Rechts, sondern eine Frage der Religion und derdamals enge mit derselben verbundenen Politik. Die zunächst berech-tigten Prätendenten — Brandenburg und Neuburg — waren Prote-stanten, und die Reformation hatte in den zur Erbschaft gehörigenLändern während der Regierung der drei letzten Herzoge großen Bodengewonnen. Wenn nun einer dieser Erben zum ungetheilten Besitzgelangte, so stand zu befürchten, daß, nach dem damals noch geltendenPrincip: cujus regio ejus religio, alsdann bald dieser ganze an dieOesterreichischen und Spanischen Niederlande angrenzende Ländercomplexdem Protestantismus zufallen, und auf diese Weise die Macht derProtestanten im Reiche sehr verstärken würde. Dies mußte, nach denGrundsätzen der Kaiserlichen Politik, unter jeder Bedingung verhindertund diese Lande den Katholischen erhalten und wieder zugeführt werden.Daß dies der vornehmste Grund des Verfahrens des KaiserlichenHofes gewesen sei, trotz der Berufung auf die Lehns=Autorität desReichs=Oberhauptes, hat uns der Herr Reichs=Vice=Canzler Lippoldvon Stralendorf in dem bekannten „Discours und Bedenken über dieJülichschen Lande, 1609“ zur Genüge bewiesen, indem er darin in den§. 41, 42, 43 und 44 das Recht Brandenburgs in klaren Wortenzwar anerkennt, aber auch zugleich „commoda remedia“ und Wege
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