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Gebäude für Sammlungen und Ausstellungen
Entstehung
Seite
188
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Für Mufecn von Provinzialftädten und felbft für die von Hauptftädten kleinerLänder ift es, wenn die einzelnen Sammlungen nicht zu grofs find, wohl zuläffigund aus Erfparnifsrückfichten rathfam, alle Sammlungen des Ortes in einem einzigenGebäude zu vereinigen. So findet man denn, wie bereits in Art. 138 (S. 187) er-wähnt, in den Mufecn oft aufser den Abtheilungen für Kunft, Kunftwiffcnfchaft undAlterthumskunde auch jene für Kunfthandwerk, ferner diejenigen für Naturkunde,Völkerkunde und verwandte Wiffenfchaften, fo wie die für Kofibarkciten und Merk-würdigkeiten mannigfacher Art aufgenommen. Hier und dort find auch die Biblio-theken mit den Mufecn vereinigt 192 ). Wenn aber diefe einzelnen Sammlungen einengrofsen Umfang und hohe Bedeutung haben, fo ift es meift nothwendig, für jedesdiefer Hauptgebiete ein befonderes Mufeum anzulegen und für feine Zwecke je eineigenes Gebäude zu errichten. In letzterer Weife pflegen die Mufeen unferer grofsen1 fauptftädte in der Neuzeit angelegt zu werden. Dort finden fich auch für einzelneZweige der Kunft und Wiffenfchaft Sondermufeen, z. B. folche, die vornehmlichfür Gemälde, andere, welche für Sculpturvverke u. f. w. beftimmt find. WeitereSondermufeen enthalten theils nur Werke eines Meifters, theils Funde von beftimmtenOrten, theils Gegenftände eigenartiger Fachrichtungen (fiehe Kap. 7).

Die Sammlungslaie find naturgemäfs immer die Haupträume der Mufecn, in kleineren AnIngendiefer Art mitunter fafl die ein/igen Räume derfelben. In gröfseren, vollftändigeren Sammlungsgebäudendürfen allerdings, aufser den öffentlichen Vor- und Verbindungsräumen des Haufes, auch Studien- undArbeitszimmer, Verwaltungs- und Gefchäftszimmer, fo wie andere befondere Räume, die in Art. 146 ver-zeichnet und befprochen find, nicht fehlen.

Alle Sammlungsfäle find fo reichlich zu bemeffen, dafs die zu erwartende Vermehrung ihres Inhaltesbewerkftelligt werden kann. Unter Berüekhehtigung deffen ift, je nach Zahl und Grüfse der aufzunehmendenGegenftände, die Beanfpruchung an Wand- und Bodenflächen, überhaupt der Raumbedarf der Sammlungzu ermitteln (fiehe Kap. 4 bis 6, unter a).

142 Einen Begriff von der annähernd erforderlichen Flächenausdehnung des Ge-

Bauplatz b ö

bäudes verfchafft man fich dann auf dem in Art. 146 angegebenen Wege. Der Bau-platz mufs grofs genug fein, um darauf das Mufeum in folchen Abftänden vonbenachbarten Häufern zu errichten, dafs einestheils bei Ausbruch eines Brandes dieunmittelbare Uebertragung des Feuers auf das Sammlungsgebäude und deffen Schätzenicht zu befürchten ift, anderenthcils der Lichteinfall, überhaupt die Erhellung derRäume, nicht beeinträchtigt wird. Nach Umftänden werden Entfernungen von denNachbargebäuden bis zu 50 m und darüber erforderlich. Dem entfprechend mufsdas Mufeum, je nach Lage der Bauftelle, hinter die Bauflucht des Platzes oder derStrafse zurückgerückt werden, und dies erfcheint auch im Intereffe der äufseren Er-fcheinung des Gebäudes, fo wie zur Abhaltung des Strafsenfhaubes u. f. w., meift noth-wendig. Die höchft mifsftändigen Einwirkungen des Reflexlichtes von vorhandenenoder vielleicht noch zu errichtenden Gebäuden können nur durch angemeffen grofseEntfernung letzterer vom Mufeum vermieden werden.

Am günftigflen ift offenbar ein Bauplatz in ganz freier Umgebung, auf welchem dem Gebäude die-jenige Stellung gegeben werden kann, die es mit Rückficht auf die Natur der Sammlungen und das Er-fordernifs guter Erhellung haben foll. Für manche Zwecke ift vorwiegend nördliche Lage der Räumeerforderlieh.

Der Bauplatz foll müglichft im Mittelpunkt des Verkehres liegen, damit das Mufeum allen Kreifender Bevölkerung leicht zugänglich fei und fomit feinem Hauptzweck diene. Allein nur in feltenen Fällengelingt es, für das zu errichtende Mufeum einen Platz, der allen vorgenannten Bedingungen genügt,zu erlangen.

lfJ 2) Siehe Art. 38 (S. 45 ) un d Kap. 8.