59_
durch den ihm folgenden Grafen Gottfried (von Calw) alsWinzenburger sicher erkannt.
Im August 1113 begab sich der Kaiser an den Rhein, woHermann sich als erster fürstlicher Zeuge aus dem Laienstandeunter einer wahrscheinlich in Speier ausgestellten Urkunde vom29. August findet, durch welche der hohe Herr dem dortigenBischof Bruno und dessen Domkapitel den Tausch von Güternzu Oppenweiler bestätigt ] ). Hermann schreibt sich Heremannusmarchio; ihm folgt wiederum der Graf Gottfried (von Calw), dersich als Nachfolger in der Pfalzgrafschaft am Rhein nach demTode des Pfalzgrafen Siegfried I. von Orlamünde jetzt und ferner„palatinus" nennt 2 ).
Im Herbst brach Heinrich V. zur Hülfe des BischofsRichard von Verdun gegen den Grafen Reginald von Bar undMousson nach Oberlothringen auf; ob in Begleitung Hermannsv. W., steht nicht fest. Nachdem Reginald unterworfen, gingHeinrich nach Bamberg, wo er das Weibnachtsfest feierte. Vonda eilte er nach Mainz, wo er sich am 7. Januar 1114 mit derenglischen Königstochter vermählte. Hier erschien vor ihm derSachsenherzog Lothar, barfuss, im schlichten Mantel, fiel ihm zuFüssen und bat um Verzeihung, die ihm gewährt wurde 3 ).
Zum Hochzeitsfeste fand sich auch Hermann v. W. inMainz ein. Noch am 17. Januar war er dort und half „apudMoguntiam in universali curia" dem Herzog Heinrich JJI. vonKärnthen als Zeuge bei Bestätigung der von ihm dem KlosterSt. Lambrecht gemachten Schenkungen 1 ). Die Urkunde trenntsorgfältig die Herzöge von den Grafen. Die Reihe der Letztereneröffnet der Pfalzgraf Gottfried (von Calw), ihm folgt Hermannusmarchio u. a. Nur an den Winzenburger kann gedacht werden,weil der badische Graf Gottfried seinem Landesherrn nichtvoranstehen kann 6 ).
l ) Beinling, Urkb. d. B. z. Speyer I, 90, Nr. 81 mit falschem Jahr1114. Das richtige Jahr nach Stumpf, E. K. Nr. 3097. — 2 ) Seins* Ernennungzum Pfalzgrafen muss zwischen 20. März und 6. April 1113 erfolgt sein. —3 ) Otto Fris. chron. in M. G. SS. XX, 255. — ") Zahn, Urkb. d. Herzogth.Steiermark, I, 117, Nr. 99. — 5 ) Nach dieser Urkunde ist eine kaiserlicheBestätigung dieser Schenkung von demselben Tage gefälscht. Die Zeugender echten Urkunde sind darin mit geringen Abweichungen ab Inter-venienteu aufgeführt. (v. Meiller, Regg. d. österr. Herzz. etc. 13,Nr. 13; Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen, V (1850), 187.