Comes Herum Priuatarum.
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«Uten in der Provinz, gar keine Gewalt **•)• Der Rang- der-selben ist genau bestimmt 123 ); in Civilangelegenheitcn sollennämlich die Vicarii vor ihnen den Vorrang haben, in IHili-lairaugelcgcnheilen letztere vor jenen. Bei Geschäften, diesie zusammen zn vorrichten haben, hat der Vicarius allemaldas Präsidium.
Comes Rerum Privalarum und Comes Sacrarum Lar-„Uionum 12 *). Es ist angemessen, diese beiden Illustres nmlhöchsten Staatsbeamten zusammenzufassen. Letzterer ist Fi-nanzminister oder eigentlich Minister des Schatzes des Reichesmit dem Geschäft der Generalrcceptur aller Steuern und Abga-ben für denselben, und der obersten Civil- und Crimmalgcvrichlsharkeit in Rücksicht der Rechtssachen und Verbrechen,wobei die Staatscasse interessirt ist 13 *); er hatte ferner dasganze Besoldungswesen, und überhaupt die Ausgaben desStaats von oben herab zu besorgen. Dagegen darf ihm oderseinem Departement, und durch seine Unterbeamten in den Pro-vinzen aber nicht beigelegt werden: die Befugniss. zum Aus-schreiben der Steuern, oder zur Bestimmung des Steuersatzes,obwohl er die Repartition des gegebenen Steuersatzes zu be-rechnen haben mogte, doch wird dies auch hin und wieder denPrac fecti Praetorio zugeschrieben" 6 ); ferner nicht i die liriLebung der Steuern u. s. w. selbst. Sein Departement hatMos -Zunächst die Vereinnahmung, und sodann die weitere Ver-rechnung und Ausgabe zu besorgen; darum hat er, die orstercanlangend, blos mit seinen Prov.inzialunferbeamfen, Comites Jiar-„itionitm oder Thesaurornm, und diese wieder mit den Pro-viu/ialsfatthaltern zu thun 1 ^), dergestalt, das» alle Subalte.-neu des Slcuerwesens, welche unmittelbar die Erhebung derSteuern und Abgaben von den Steuerpflichtigen zu besorgen\ It n zu dem Departement der Provinzialstalthalfer — oderI tten, | C ^ „. eu ö r ten. Hieraus erhellt also, dass das Finanz-wesen TmWzantinischen Reiche rücksichtlich seiner zwei Haupt-theile zwei verschiedenen Departements angehörte, «lern Regie-runüs- mi Verwaltungsdepartement, und dem des Comes Sa-Tarlm Largüionum, letzterer also eigentlich nur obersterVerwalter der Cenlralcimmhine und Casse des ganz«',. Reichen,mthin vielmehr ein Rentbeamter, Schul znumster, als H„ anz .
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