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7 (1833)
Entstehung
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Zweites Buch.

Erster Titel.

De feudi cognitione.

{Von der gerichtlichen Untersuchung lehnrechtlicher Angele-genheiten.)

® Aerius de Orto grünt seinen geliebten Sohn Anseimus.. Unter den Angelegenheiten, deren Untersuchung' uns

IWufig überfragen wird, sind einige nach Römischem Rechte,ty'dere nach Long;obardischen Gesetzen, andere wieder nach

i^ni Gewohnheitsrechte des Reichs zu entscheiden, und obgleichTf.eses letztere mannigfaltig' und nach den verschiedenen Ein-Y^tungon der verscliiedeneii Orte oder Gerichtshöfe verschic-j (l " "st, auch nicht in der Kürze vorgetragen, noch in diesem

5 "<hlciu umfasst werden mag, so habe ich es doch für iiö'thig-

^'"fl'let, Dir, so gut es möglich ist, die Lehnsgcwolmhcifcn,

jY^lche in nnserm Bezirke Statt finden, aus einander zu setzen.

utl >lich bei den gerichtlichen Verhandlungen, welche Lehne

"reflea, pflegt das Römische Recht [illud] unsern Gesetzen

'ntgog^jj z(l ste ] icn> Dennoch haben die Römischen GesetzeUl " geringes Ansehn, aber sie erstrecken ihren Etnfluss nichtSo Weit dass sie den Sitten und Gewohnheiten vorgezogen^m-de«ko

Jen.

Doch kann der strenge Jurist, so wie ein Fall vor-^nunt, welcher der Lehnsgewohnheit unbekannt ist, sich ohne"rvvurf des geschriebenen Rechts bedienen. Zu wissen istI (!| > dass ein Lehn oder beneßcium nur in Grund und Bö-en oder solchen Sachen, welche mit Grund und Boden zu-'"'"iienhöngen, oder solchen, welche den unbeweglichen 37 )fL'-jSh gerechnet werden (wie etwa wenn ein Kammer- o,l ery'jlei'hlm errichtet wird), bestehen, und dass man ein Lehnf}'' 11 anders erwerben könne, als durch Investitur oder"Zession.

Zweiter Titel.

Quid sit invesiitura.(II'«» Investitur sei.)

Westitur heisst eigentlich Besitz [Uebergabe, Einräu-U,11 b des Besitzes]; im uiie igen tli che n Sinne aber findet

d/ ) Inter mobilia muss immobilia heissen.

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