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7 (1833)
Entstehung
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Vorwort.

Oas in der Vorrede zum fünften Bande der Uebersetzung desCorpus Juri» versprochene. Verzeicbniss der Titel und Würdendes Römisch-Byzantinischen Ileicl.es war ursprünglich einemGelehrten vom Fach überfragen, der seine Zusage wegen drin-gender andern Arbeiten erst vor kurzer Zeit zurückzunehmengenStnigt war. Es blieb somit, da der Druck des siebentenBandes sich mit raschen Schritten seinem Ende nabele, nichtsÜbrig, als dass ich mich dieser Arbeit unierziehen musste, wiesehr ich auch des Philipp Berterius Ausspruch: nonlntenim, gui se foro addiserunt, si quando ad Musas diver-tant, quam fastidiose in coetum reeipiantur , beherzigenmogte. Dazu kam noch, dass ich ohne Ahndung, dieselbemir zUgetÜeilt zu sehen, die beste Gelegenheit, so «ehr not-wendige Samminngen anzulegen, da ich selbst d,o Hälftedes Codex 211 fünf Sechstheilen übersetzt und zu einem Sechs-theil redi"irl habe unverschuldet versäumt hatte, und diesdurch ein" nochmaliges Durchlesen des Codex (wie der Novel-len) zu diesem Zweck nachholen musste, womit zugleich diedes Theodosianischen in den einschlagenden Titeln verbundenWird Durch diese gewiss nicht beneideuswerthe Mühe binich aber in den Stand gesetzt, meine Arbeit für eine unmittel-bar aus den Quellen geschöpfte auszugeben, wozu ich nochdie Versicherung, jedes der notwendigen Citale selbst gesucht,jrelesen und geprüft zu haben, mit um so grosserer Genug-ihuung fügen kann, je mehr ich die ol\ damit getriebene Prah-lerei hasse, die bei genauerer Prüfung selten auf solidem Grun-de beruht und in der Kegel als Schmuck aus fremden Federnerscheint. ' Bei der unsäglichen Menge des Stoffes im Allge-meinen und seiner vielfachen Mangelhaftigkeit und zahlreichenScheinbaren und wirklichen Widersprüche im Einzelnen wirdJedermann so billig denkend sein, wenn er Dies und Jenes über-sehen linden sollte, es der grossen Mühseligkeit und bis i diegeringsten Details erfoderlichen Vorsicht zu Gute zu rechnen,als auch so gerecht, wenn er manchen erheblichen Zweifelnicht beseitigt, sondern vielmehr hervorgehoben siebt, die Un-möglichkeit der Aufklärung der zahlreichen unergründlichenCorp-jur. civ. Vll. 62