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Lf.HICRECHT B. V. Tit. IG.
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eben Besitzer derselben wie Sclaven behandelte, und zwar inder Meinung, dass er kein Unrecht ihue, sondern vielmehrein solches erleide, wenn niimlich ein Anderer ihn an Hab-gier fiberträft So fand denn ein vollkommner Wettkampf un-ter den Schlechten Statt, und dieser beschränkfe sich nichtblos auf die Gewaltigen, sondern, nachdem er bei diesen sei-neu Anfang genommen hatte, hörte er erst unter den Schwä-cheren auf. Denn die Neigungen der Höheren pflanzen sichgewöhnlich auf die Menge fort. So kam es denn, dass Die-jenigen, welche einen Befehl im Heere erhielten, gleich alsob es ein Gesetz gewesen wäre, dass das Vermögen derselbenden Heerführern geborte, die Sachen Aller an sich rissen, undihnen dafür Menschen gaben, welche nicht im Kriegsdienstegestanden hatten, nachlässig, unkriegerisch, furchtsame] - alsAmeisen, und raubgieriger als Wölfe waren, durch derenHülfe sie, da sie den Feinden keinen Tribut abfordern konn-ten, die Unterthanen in Contribution setzten. Daher bedurftensie denn auch keines langen Zeilraums, um Alles umzukehren,vielmehr haben sie durch eine schnelle Umstürzuiig das Komi-sche Reich in die iiusserste Gefahr gebracht. Wie viel EiferWir nun auf die Unterdrückung derselben verwendet haben,Werden viele treffliche Männer preisen, oder vielmehr die Men-ge Derer wird es laut rühmen, welche jüngst, Yon der Knecht-schaft befreit, zu dem väterlichen Boden zurückgekehrt sind.Es werden dies auch, so glauben Wir, die Verbesserungenanderer Verhältnisse verkünden, wegen welcher Wir in ängst-licher Sorge leben, indem Wir selbst dem Schlafe widerste-hen, damit von Uns keine eitle und blos vorübergehendeVerbesserung der Gebrechen ersonnen werde. Diese habenWir nun in dem gegenwärtigen Edict so viel als möglich ge-nau vorgenommen, und indem Wir dieselbe den künftigenZeiten zur ewigen Dauer übergeben, verordnen Wir, dass,wenn sich finden sollte, dass jemand einen Soldaten als Co-lone festhält, derselbe, wenn er auch die Grundstücke, mitderen Hülfe der Kriegsdienst geleistet wird, in widerrechtli-chem Besitz hat, sechs Goldstücke als Strafe zahlen soll, vonWelchem die eine Hälfte der Soldat zur Erlangung seiner Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand, die andere Hälfte aber deröffentliche Schatz wegen des Dienstes, dessen er beraubt wordenist, erhalten soll. Wenn es sich aber findet, dass er die Grund-stücke nicht widerrechtlich in Besitz genommen, sondern ge-kauft habe, so soll er an den öffentlichen Schatz drei Gold-stücke erlegen, gegen den Soldaten aber keine Klage [anf Rück-gabe] des Kaufpreises haben. Wenn aber Jemand, Leute, wel-che aus ihrem Besitzthum von Andern vertrieben waren, oderdasselbe selbst abgetreten hatten, aus Mitleiden aufgenommen