Lkhnrecht B.
Tit. 16.
hat, damit sie entweder seine Colonen seien, oder ihm umLohn dienen solllen, so soll er ausser Schuld sein. Wennaber Jemand Soldaten, ■welche ihre Dienste zu leisten im Stan-de sind, ihren Arbeilen zu entziehen und bei sich zu behal-ten gewagt haben wird, so sollen iiir Jeden Demjenigen, wel-cher sie ihrem Dienst entzogen hat, jedes Mal sechs Goldslückeabgefordert werden, und diese wird der öffentliche Schal/, inAnspruch nehmen; es müsste denn Jener die Leute von denHeerführern oder von anderen Befehlshabern erhalten haben,und die Soldaten selbst zu der Zahl Derer gehören, welche zudem Dienst bei dem Heerführer oder den .Befehlshabern be-stimmt sind. Denn wenn sie Fremde sind und zum allgemei-nen Dienste gehören, so wird Derjenige, welcher sie zurück-hält, nicht ungestraft bleiben, wenn er auch zu beweisen be-reit sein sollte, dass ihm von dem Heerführer oder einem Be-fehlshaber gestattet sein sollte, sich der Dienste derselben zubedienen.