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7 (1833)
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Lkhkrkcht B. V. Tit. 16.

gcne als auf dag Zukünftige rücksichtlich Dessen, was TonNutzen ist, richten, verordnen, indem Wir jene verwirrtenund verschiedenartigen Klagen aufheben 'und das Verfahren inallen Dingen nach einer gewissen Regel und Ordnung bestim-men, dass, wenn die erwähnten Soldaten zu Erben etwaDescendentcn, oder Adscendenfen, oder Seitenverwandle biszum sechsten Grade haben, diese schlechterdings [zur Forderungsolcher Güter] gelassen werden, und nach Maassgabe der Na'hoder Grade den Vorzug bei der Entwehrung der von den Soldatenunrechtmässiger Weise veräusserten oder von einem Mächtigen'mit Gewalt in Besitz genommenen Güter haben sollen. Wennaber die Verwandten eines nähern Grades [jenes Recht] nicht[ausüben] wollen, oder können, so sollen auch die entfernte-ren Verwandten zugelassen werden; wenn aber keine Ver-wandte, oder keine von dem Gesetz berufene Verschwägertevorhanden sind, so werden Diejenigen, welche mit den [ver-äussernden Soldaten] zu derselben Abgabe verpflichtet waren,Ond mit ihnen denselben Kriegsdienst geleistet haben, wenn siesieh melden, gehört werden; wenn solche aber nicht vorhandensind , die ärmeren zu denselben Steuern verpflichteten Soldaten,damit dieselben aus jenen Gütern Das, was an ihrem Vermö-gen felüt', erhalten, und so weit, bis sie genug' haben, ergän-zen mögen; wenn aber auch solche nicht vorhanden sind, sosoll man auch die steuerpflichtigen Bürger hören, damit beider Schätzung kein Ausfall der Steuer Statt finde. Wenn aberein Soldat die Besitzung eines anderen Soldaten gekauft hat,so soll, wenn ein reicherer von einem armen gekauft hat, erdieselbe Strafe wie die Mächtigen erleiden, indem er ohne Ent-schädigung der gekauften Güter verlustig sein soll, wenn aberein armer von einem reichen gekauft hat, so soll er das ge-kaufte Gut unbedingt behalten oder den Preis zurückbekommen.Wenn sich aber bei beiden Theilen Armuth findet, so befeh-len Wir, dass dem benachteiligten Theile geholfen wer-den solle, indem Wir hierbei auf den guten Glauben Rück-sicht nehmen, welcher nicht zulässt, dass der Eine mitdem Schaden des Anderen einen Gewinn mache. NachdemWir nuii diese die Güter der Soldaten betreffende Bestim-mung theils so vorgefunden, theils alisgedacht hatten, habenWir geglaubt, Uns auch zu den Personen der Soldaten selbstWenden, und zur Erklärung der Unfälle, welche, diese betrof-fen haben, in eine etwas frühere Zeit zurückgehen zu müssen.Es gab einst eine Zeit, in welcher eine gänzliche Verwirrungder Dinge Statt fand und dem hereinbrechenden Verderbenschwer Einhalt gethan werden konnte, in welcher Jeder, derdinjch sein Ansehn ein Uebergewicht hatte, mit Gewalt unein-geschränkt'ndereien in Besitz nahm, und die ungliickli-