Druckschrift 
7 (1833)
Entstehung
Seite
971
Einzelbild herunterladen
 

Lkunrfcut B. V. Tit. IG.

971

nach dem Verhältnis» dieses Tlieils auch über das Vermögendesselben verfügt werden. Diejenigen aber, welche Soldaten-«iiter aus irgend einem Kechtsgruude inne haben, sollen nichtanders das Eigenthum an denselben erwerben, als wenn dieZeit von vierzig Jahren ohne Widerspruch abgelaufen ist.Eine alte Gewohnheit hat nämlich diese fast den Besitzernschlechten Glaubens beigezählt, ausser in sofern, dass Diejeni-gen, welche in Folge eines Vertrags besassen, dem Verlustder Früchte entgingen, die Besitzer bösen Glaubens aber dieFrüchte, die Einkünfte und allen Schaden ersetzen mussten,was auch Wir gnlhcissen. Wir verfügen aber, dass nichtblos diejenigen Soldaten, welche zu den geweihten Legionengehöre») für Soldaten gelten sollen, sondern auch die, welcheduivh ein unglückliches Schicksal in Dürftigkeit gerathen sind,und rechtmässiger Weise 131 ) vom Kriegsdienst befreit wordensind. Wir halten nämlich es für gerecht, dass auch diese die-selben Vorrechte erhallen, und gestatten nicht, dass von ihnen,und noch viel weniger, dass von dem ölfenlliehen Schatz dieSachen veräussert werden, mit deren Hülfe der Kriegsdienstmeleistet wird. Denn wie sollten Wir die Sachen, deren Ver-äusserun«- Wir an den rechtmässigen Eigenthümerii um desallgemeinen Bestens willen ahnden, dem öJlentüchen Schatz zuVerkauf* erlauben, und wie sollten Wir jenes alte ungeschrie-bene Unrecht als Gesetz gelten lassen? Vielmehr miiss dasselbevon der "anzen Erde und dem Meere verbannt werden, da esso unmenschlich und grausam ist. Denn AVir glauben, dassDiejenigen, welche diesen Gebrauch eingeführt haben, demStaate die Natur von Bären zugeschrieben haben; denn mansagt dass blos dje wilden Bären, wenn sie vom Hunger ge-miält werden, an ihren Pfoten saugen. Aber wer die Sache»enau überlegt, wird die Soldaten für die Hände des ganzenStaatt, aber nicht für die Finger desselben hallen. Dies ver-fügen Wir denn nun für die künftigen Zeiten nach UnseremDafürhallen eben sowohl mit gehöriger Vollständigkeit, als aufeine nützliche Weise. Im Uebrigen herrscht schon längst dieunpassende und verwerlliche Gewohnheit, dass die Käufer vonSoldalengütern ohne Entschädigung aus denselben vertriebenWerden, «Ue Befolgung derselben im Einzelnen und Besonderenaber, welche bald so, bald anders sich gestaltete, je nachdemdie Vorsteher der Gerichte sie leiteten, hat für die Geschäfteeinen grossen Nachtheil und viel Unsicherheit herbeigeführt.Wir nun, die Wir Unsere Gedanken sowold. auf das Vergan-

liO Cu'laclua hat: tt>Mx<at. Dagegen steht bei LeuncTa-

' vi us ;v/r>>,-, und als Variante: in Müatp, Die Uebersetzung

bei Leunc

lavius lautet: ex edicto.