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7 (1833)
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Lehniucuht B. V. Tit. IG.

den gesetzlichen Betrag 128 ) übersteigen, so darf er, wennAlles in den Soldateiilisten verzeichnet ist, weder dies Alles,noch Etwas davon verkaufen, wenn es auch zu einem viel hö-heren Werth geschätzt worden ist; vielmehr soll Niemand vonihnen kaufen können, namentlich kein Spectabilis , oder"Würdenträger, oder Mächtiger bis zu den Scholarii, oder Me-tropolit, oder Bischof, eben so wenig- ein Kloster, oder irgendeine, andere milde Stiftung, indem sie wissen sollen, dass siekeine Klag« wegen des Preises haben werden. Aber es sollauch keine Rücksicht auf die Verwendungen genommen wer-den, wenn [die Räufer] auch viel auf die Bearbeitung dergekauften Besitzungen verwendet haben; sie werden jedoch ihreMaterialien ohne eine Verletzung des früheren Zustandes zurück-erhalten. Wenn aber nicht Alles in die Soldatenlisten ver-zeichnet ist, sondern der Soldat eine besonders begrenzte unddem Kriegsdienst nicht unterworfene Besitzung hat 1 -' 9 ), so soller die Befugniss haben, dieselbe auf jede beliebige W^eise zuverkaufen, wann nur die verzeichnete Besitzung desselben zurLeistung des Kriegsdienstes ausreichend ist. Denn wenn Et-was hieran fehlt, so wird Der, welcher von dem Soldatendas Grundstück erhalten hat, verpflichtet sein, Das, was ausirgend einem Grunde fehlt, durch [jenes] unbewegliche Gut zuergänzen; wenn aber die unbeweglichen Sachen des Soldaleuohne Täuschung 130 ) verzeichnet worden sind, so werden diefruchtbareren stillschweigend bis zu vier Pfund verpfändet sein,und mit diesem Privilegium sollen sie durch Unsere Fürsorgeversehen sein. Rücksichtlich der übrigen sollen sie aber dieBefugniss zur Veräusserung haben, und wenn es sich zutra-gen sollte, dass Einer die fruchtbareren zuerst, die schlechterenspäter verkauft, und nun die fruchtbaren in Eolge des vorhinfestgesetzten Privilegiums entwährt worden sind, so soll derältere gegen den jüngeren die Rechte des Alters haben. Wennaber Einer, welcher viele und werlhvolle unbewegliche Be-sitzungen hat, die in die Soldateiilisten verzeichnete verkauft,später aber dieselbe als eine so verzeichnete entwähreu will»so soll ihm zwar die Hülfe der Entwähriuig zugestanden, derKäufer aber durch andere [unbewegliche Besitzungen] behie-digt werden; so oft nämlich als die Reiter über vier, die Ma-lrosen aber über zwei Pfund im vermögen haben. Wennaber Jemand einen. Theil des Kriegsdienstes leistet, so soll

128) Nämlich von vier Pfund.

120) Hei Cujacius heisst es: H£ ou tyu; doch ist das ou zu

Klreichen.iSd) Cujacius hat u&6lu{, bei I, e u n c 1 a vi us steht ou tittiS

und dies ist durch prortus non übersetzt.