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7 (1833)
Entstehung
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967
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Lkunrfciit B. V. Tit. lj.

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bcn ablehnen werden, oder es sich ergiebt, dass sie den. V or-küufer und der Familie desselben einen V ern.ogensvcrlust zu-gezogen, oder nach dem Leben getrachtet und eine schwöreBeleidigung zugefügt haben, und zwar nicht durch Zufall, son-dern aus ihrem oder ihrer Untergebenen Vorsatz, so ist esUnser Wille, dass solche Personen auf keine Weise wider denWillen des Verletzten zu dein Vermögen desselben gelangensollen. Jedoch zum Behuf der Bestellung- einer Mitgift odereines zur Sicherheit der Mitgift anzuweisenden Betrags, odereiner einfachen Schenkung-, oder einer Schenkung auf ^n lo-desfall, oder kraft eines Testaments, Tausches, oder Vcrglei-ches können alle Verwandte sowohl als Fremde [ihre Guterohne Berücksichtigung des Vorkaufsrechts] veniussern; nur sollNiemand, wahrend er heimlich einen Verkauf"oder eine Ver-pachtung- an Solche abschliesst, welche zum Verkauf nicht be-rechtigt sind, öffentlich Sich so stellen, als ob er schenke oderLerire! oder etwas von dem Angegebenen thue. Denn es kön-nen Diejenigen, welche das Recht des Vorkaufs haben, hier-über den Eid des Gebers und des Empfängers verlangen; wenna er die Verkäufer zur Umgehung Unsers Gesetzes etwas An-aer* zu «In... wagen werden, als sie oifentl.ch zu th,.., de,.Schein annehmen, so sollen sie, wenn Sie und D.e,en,gen,welche so hinterlistiger Weise mit ihnen den \ ertrag schis-sen nach der Eidesleistung überführt werden, die Straten desMeineids erleiden, und der Eine der Besitzung, der Anderedes heimlich gezahlten Preises verlustig werden, und JJeulesan den öffentlichen Schatz fallen, damit die Besitzu|)g- von demöffentlichen Schatz an die zum Verkauf Berechtigten verkauftwerde Wenn sie aber vor der Eidesleistung überfuhrt wer-den sollten, dass sie so Etwas gelhan haben, so soll sowohldas Geschehene Ungültig sei.., als auch Derjenige, welcher ein-mal unrechtmässiger Weise zu verkaufen versucht hat, auchwider Willen genölhigt werden, die Besitzung an Diejenigenzu verkaufen, welchen Wir da« Vorkaufsrecht gegeben haben.Den Gewaltigen verbieten Wir aber, in Zukunft bei Gelegen-heil einer Adoption, oder durch eine einfache oder auf denTodesfall gemachte Schenkung, oder aus einen, I eslan.ent,oder zur blossen Benutzung, oder unter dem Vorwand einesEU verleihenden Schutzes und Beistands von den Genngerei.Etwas anzunehmen, sie müssten denn etwa Verwandte dersel-ben sein- vielmehr sollen auch keine neuen Kaufe oder Ver-pachtungen oder Vertauschungen in Bezug auf irgend ein Gut.oder einen'Acker von den Besitzern derselben abgeschlossenwerden. Wenn aber die verkauften vorstädtischen Grundstückenicht diesen, sondern anderen Personen gehören, und wenn