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7 (1833)
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Lehnrecht B. V. Tit. 15.

gen, welche unter demselben Steuersatze eingeschrieben sind,wenn sie aucli ihre Abgaben an verschiedenen Orten entrichten.Wenn aber Viele mit der zu veräussernden Besitzung in ei-nem näheren Verhältnisse stehen, so soll einem Jeden nachderselben Reihefolge [von der Gelegenheit zur Ausübung] desVorkaufsrechts vor Zeugen Anzeige gemacht werden, damit,wenn etwa Diejenigen, welche den Vorzug haben, ihremRechte entsagen, die'nachher Berufenen, wenn sie wollen,den Vertrag schliessen können. Wenn jedoch Alle mit glei-chen Vorrechten versehen sind, so dass sie bei einer solchenAnforderung einander nicht vorgezogen werden können, sosoll wiederum dieselbe Anzeige auf gleiche Weise vorher er-folgen, damit sie innerhalb dreissig Tagen den angemessenenPreis, oder den, welchen der wahre Käufer ohne böse Absicht£eben will, ohne Verzug nach verhältnissmässiger Theilungunter einander bezahlen, oder denselben von einer gewissenZeit an theilweise abtragen. Alle aber, welche in der geselz-mässigen Zeit die auf sie fallende Summe nicht bezahlen, sol-len das Vorkaufsrecht nicht weiter haben, es miisstc denn Ei-ner von ihnen in Kriegsgefangenschaft befindlich, oder depor-tirt, oder verbannt worden, oder-in öffentlichen oder ancli Pri-vat - Angelegenheiten ohne böse Absicht abwesend sein odernoch nicht das Aller von fünfundzwanzig Jahren haben. DennDiejenigen, Welche die Verwaltung des Vermögens dieser Per-sonen übernommen haben, müssen sich innerhalb vier Monatennebst den benachbarten neuen Käufern melden und denselbennach gleichem Verhältnis» den gehörigen Preis nebst den ge-setzlichen Zinsen und dem nothweiidigeii Aufwand ersetzen;sie schliessen aber die fremden Käufer aus, wenn sie ihnenden Preis nebst den Zinsen und den Ausgaben vollständig zu-rückgeben. Wenn aber die Verwalter der genannten Personenbesorgen sollten, dass diese Das, was für dieselben geschehen,nicht annehmlich finden möchten, so können sie durch einenschriftlichen, gesetzlichen Beschlugs den Vertrag entweder ver-werfen, oder annehmen; wenn sie aber auch hierbei nachläs-sig- sein werden, so sollen sie denselben aus eigenen Mittelnallen Gewinn und Vortheil gewähren, welchen jene gehabthaben würden, wenn die Verwalter in Bezug auf den Vertragmit dem gehörigen Eifer verfahren wären. So viel nun vonden Verwandten, dun Gesellschaftern, Denjenigen, welche zudemselben Abgaben verpflichtet sind, Und Denjenigen, welchesonst in der Nachbarschaft Besitzungen haben. Aber auch rück-sichllich der Gesammlheit der erwähnten Güter und Aeckcr«oll es noch viel mehr gelten, dass auch die Besitzer derselbengegen einander das Vorkaufsrecht haben. Wenn aber Alle,welchen das Vorkaufsrecht ertheilt ist, die Ausübung dessel-